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Dienstnehmerhaftung
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Schadenszufügung nach dem DNHG
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Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz kommt zur Anwendung, wenn
- Der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigt (z.B. eine Maschine wird beschädigt) oder
- der Arbeitnehmer einen Dritten schädigt (z.B. Kunden).
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Wird ein Dritter geschädigt, hat er folgende Möglichkeiten:
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1. Er wendet sich direkt an den Arbeitnehmer:
Der Schaden ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Klagt der Dritte den Arbeitnehmer, muss dieser dem Arbeitgeber den Streit verkünden, damit jener im Prozess allfällige Einwendungen vorbringen kann. Erfolgt die Streitverkündung nicht, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die dadurch allenfalls verlorengegangene Mäßigung des Schadenersatzes anlasten.
Leistet der Arbeitnehmer entweder im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem geschädigten Dritten Schadenersatz, so kann er die Vergütung des Geleisteten und die notwendigen Prozesskosten vom Arbeitgeber zum Teil oder zur Gänze, je nach Grad seines Verschuldens, zurückverlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu haften hat. |
2. Der geschädigte Dritte wendet sich an den Arbeitgeber:
Klagt der Dritte den Arbeitgeber, muss dieser dem Arbeitnehmer den Streit verkünden, damit jener im Prozess allfällige Einwendungen vorbringen kann. Andernfalls wird der Arbeitnehmer in dem Ausmaß von der Ersatzpflicht befreit, als eine Mäßigung durch seine Einwendungen eingetreten wäre.
Hat der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Rückgriffsansprüche nur in dem Ausmaß, als den Arbeitnehmer ein Verschulden an dem Schaden trifft und er nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Zahlung des Schadens herangezogen werden kann. |
| Streitverkündung |
| Die Streitverkündung ist eine mit Hilfe des Gerichts durchgeführte förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bereits anhängigen Rechtsstreit. Sie dient dazu, dem Dritten die Möglichkeit zu geben, als Nebenintervenient dem Verfahren beizutreten (§ 21 Zivilprozessordnung). |
Achtung:
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| Die Rechte des Arbeitnehmers nach § 2-4 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder eingeschränkt werden, nicht aber durch Einzelarbeitsvertrag. |
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