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Fristen für Schadenersatzforderungen

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhen, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend gemacht werden.

Wichtig:

Wegen dieser verhältnismäßig kurzen Verfallsfrist werden Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche, die aus einer Schadenszufügung mit einem bloß minderen Grad des Versehens (also aus bloß leichter Fahrlässigkeit) resultieren, häufig bewusst fälschlich als ein grob fahrlässiges Verschulden bezeichnet.

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