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Privatkonkurs - Wege aus der Schuldenfalle
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Abschöpfungsverfahren
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| Wenn der Zahlungsplan scheitert, bleibt das Abschöpfungsverfahren: Das Abschöpfungsverfahren ist die letzte Möglichkeit zur Entschuldung. Es wird vom Gericht auf Antrag des Schuldners eingeleitet, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt worden ist. Dabei verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Das heißt: Der Schuldner muss vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt. |
Restschuldbefreiung
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Nach frühestens drei Jahren kann das Gericht dann eine sogenannte Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner bereits 50 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger beglichen hat. Wenn nicht, kann die Restschuldbefreiung erst nach sieben Jahren ausgesprochen werden. Dafür ist Voraussetzung, dass der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner Schulden bezahlt hat. Aber Achtung: Die zehn Prozent sind nur eine Mindestquote. Die Quote kann, je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners, bis zu 50 Prozent betragen.
Der Schuldner muss den Gläubigern alles abliefern, was er über den unpfändbaren Teil seines Einkommens hinaus erwirtschaftet. Wurde die Mindestquote nur geringfügig unterschritten, kann das Gericht eine Restschuldbefreiung auch nach freiem Ermessen aussprechen. Ein Grund dafür können hohe Verfahrenskosten sein. Möglich ist eine Restschuldbefreiung bei Unterschreitung der Mindestquote auch, wenn die Gläubiger einen Teil der Forderungen vom Schuldner bereits vor Konkurseröffnung oder vom Mitschuldner oder Bürgen erhalten haben. |
...unter harten Bedingungen
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Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist er arbeitslos, muss er sich um einen Job bemühen. Er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Weiters muss er den Gläubigern sämtliche Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder Aushilfsarbeiten, melden. Diese Einkünfte werden bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Auch Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen müssen bei den Gläubigern abgeliefert werden.
Zudem ist keine Restschuldbefreiung möglich, wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts-, und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner wegen bestimmter Delikte, zum Beispiel wegen betrügerischer Krida, rechtskräftig verurteilt wurde.
Verletzt ein Schuldner seine Obliegenheiten oder liegen Einleitungshindernisse vor, ist das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers vorzeitig zu beenden. Die Schulden leben in vollem Umfang wieder auf. Der Schuldner hat erst 10 Jahre nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder die Möglichkeit, einen neuen Zahlungsplan zu beantragen. Erst 20 Jahre später kann wieder ein Abschöpfungsverfahren beantragt werden. |
Bürgen und Mitschuldner haften weiter
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Wird ein Schuldner nach Ende des Abschöpfungsverfahrens von seinen restlichen Schulden befreit, hat er nicht nur gegenüber den Gläubigern, sondern auch gegenüber allfälligen Bürgen oder Mitschuldnern keine Zahlungsverpflichtungen mehr.
Die Bürgen und die Mitschuldner haften gegenüber den Gläubigern jedoch weiter. Sie müssen die Schulden zur Gänze bezahlen. Sind sie dazu nicht in der Lage, müssen sie entweder mit den Gläubigern Zahlungen vereinbaren, die sie sich leisten können, oder einen außergerichtlichen Ausgleich versuchen. Schlimmstenfalls müssen sie selbst in Konkurs gehen. Das gilt auch für mithaftende Ehegatten. |
Folgende Schulden müssen zur Gänze gezahlt werden:
- Masseforderungen: Das sind alle Kosten, die im Lauf des Konkursverfahrens entstehen, zum Beispiel Gerichtsgebühren. + Geldstrafen
- Schulden, soweit sie durch vertraglich vereinbarte Pfandrechte „besichert" sind.
- Neue Schulden, die nach Konkurs-Eröffnung entstanden sind.
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| Auch das vertraglich eingeräumte Pfandrecht eines Gläubigers auf den Lohn oder das Gehalt eines Schuldners bleibt zwei Jahre nach Eröffnung des Konkurses aufrecht. Für den Schuldner heißt das: Bei Zahlungsangeboten an seine Gläubiger muss er berücksichtigen, dass er vereinbarte Quoten erst zwei Jahre nach Konkurseröffnung aus dem pfändbaren Teil seines Verdienstes zahlen kann. Die ersten zwei Jahre fließt der pfändbare Teil seines Verdienstes ausschließlich dem Gläubiger zu, dem das Pfandrecht vertraglich eingeräumt wurde. |
Im Abschöpfungsverfahren müssen auch
- Schulden aus gerichtlich strafbaren Handlungen,
etwa aus Betrug, immer zur Gänze bezahlt werden
sowie
- Schulden, die nur aus Verschulden des Schuldners
unberücksichtigt geblieben sind.
Dies gilt auch im Zahlungsplan.
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