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Zahlungsplan

Stimmen die Gläubiger einem Zwangsausgleichsangebot nicht zu oder kann ein Schuldner die vorgeschriebenen Mindestquoten nicht anbieten, wird vom Gericht allfällig vorhandenes Vermögen des Schuldners verwertet, also eingezogen und verkauft.

Der Verkaufserlös wird an die Gläubiger verteilt. Danach muss der Schuldner versuchen, mit den Gläubigern einen Zahlungsplan zu vereinbaren. Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Zwangsausgleich. Aber im Unterschied zum Zwangsausgleich ist für den Zahlungsplan keine Mindestquote vorgeschrieben.

Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen

Beim Zahlungsplan muss der Schuldner den Gläubigern eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Voraussetzung für den Zahlungsplan ist, ebenso wie beim Zwangsausgleich, dass die Mehrheit der Gläubiger zustimmt.

Im Unterschied zum Zwangsausgleich hat der Schuldner aber beim Zahlungsplan die Möglichkeit, einen neuen Zahlungsplan vorzuschlagen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage im Laufe der Zahlungsfrist verschlechtert. Außerdem kann er die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen, wenn die Gläubiger seinem Zahlungsplan nicht zustimmen.

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Zahlungsplan
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