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Kinderbetreuungsgeld
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Zuverdienstgrenze/Einkommensanrechnung
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| Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist davon abhängig, dass der Anspruchberechtigte die Zuverdienstgrenze einhält. Alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen, werden in die Zuverdienstgrenze eingerechnet. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Die Zuverdienstgrenze beträgt für Einkünfte ab dem 1.1.2008 € 16.200,-. Für Zeiträume bis zum 31.12.2007 bleibt die Zuverdienstgrenze bei € 14.600,-. |
Zur Zuverdienstgrenze zählen:
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| Pensionen, Witwen/Witwernrenten, Unfallrenten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. |
Nicht zur Zuverdienstgrenze zählt z.B.
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| Familienbeihilfe, Alimente, Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gehaltsvorschüsse und Auslagenersätze. |
So berechnen Sie die Zuverdienstgrenze für ArbeitnehmerInneneinkünfte
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Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes
minus: SV-Beiträge
minus: Umlagen für laufende Bezüge
minus: Werbungskostenpauschale (11 € monatlich)
minus: Eventuelle weitere Werbungskosten
minus: Sonderzahlungen
minus: Steuerfreie Reisekosten und dergleichen
Einkünfte x 1,3 : Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate x 12
= maßgeblicher Gesamtbetrag der ArbeitnehmerInneneinkünfte
Wenn Sie zu hohe Einkünfte erzielt haben, können Sie auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes verzichten.
Ist der Betrag, der bei der oben angeführten Rechnung herauskommt, höher als € 14.600,-, dann haben Sie die Zuverdienstgrenze überschritten! |
| Bei Selbständigen und freien Dienstnehmern sowie bei den anderen Einkunftsarten des EStG wird der Jahresbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte für die Zuverdienstgrenze herangezogen. Dies kann man nur vermeiden, wenn mit einer Zwischenbilanz nachgewiesen wird, dass Einkünfte außerhalb des Bezugszeitraum lagen. Die steuerpflichtigen Einkünfte, die die Grundlage für eine Pflichtversicherung bilden, werden zur Berechnung der Zuverdienstgrenze um die angefallenen Versicherungsbeiträge erhöht. |
Verzicht
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Man kann jeweils für einzelne Monate auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der Verzicht muss im Vorhinein erklärt werden. Der Verzicht bewirkt, dass Einkünfte, die in die davon abgedeckten Monate fallen, nicht in die Berechnung der Zuverdienstgrenze einbezogen werden.
Ab dem 1.1.2008 kann ein Verzicht auch widerrufen werden, und zwar bis zu sechs Monate im Nachhinein. |
Rückzahlung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze
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Für die Zeiträume des Kinderbetreuungsgeldbezugs bis zum 31.12.2007 gilt, dass eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze dazu führt, dass das gesamte Kinderbetreuungsgeld für das betreffende Kalenderjahr zurück gefordert wird.
Ab dem 1.1.2008 tritt eine neue Regelung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze in Kraft. Das Kinderbetreuungsgeld sowie der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld müssen nur noch bis zu dem Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Wenn also z.B. festgestellt wird, dass im Jahr 2008 ein anzurechnendes Einkommen vorlag, das um € 750,- über der Zuverdienstgrenze lag, muss nur mehr dieser Betrag zurückgezahlt werden.
Rückforderungen können bis zur Hälfte auf den laufenden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes angerechnet werden. |
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