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Kinderbetreuungsgeld
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Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
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| Eltern sowie Adoptiv- oder Pflegeeltern erhalten das Kinderbetreuungsgeld. Vater und Mutter können es sich auch teilen, wobei ein Teil mindestens drei Monate dauern muss. Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur an einen Elternteil und jeweils für das jüngste Kind ausgezahlt (Ausnahme Mehrlingszuschlag). |
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie:
- wenn für das Kind der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Familienbeihilfe tatsächlich ausgezahlt wird (Mitteilung des Finanzamtes)
- wenn der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
- wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Zuverdienstgrenze) im jeweiligen Kalenderjahr unter € 14.600 (bis Ende 2007) bzw. € 16.200,- (ab Anfang 2008) liegt und
- wenn Eltern und Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben.
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Die 3 Modelle des Kinderbetreuungsgeldes
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| Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes. Er ruht, solange Wochengeld oder Betriebshilfe an die Mutter ausgezahlt wird. Der Anspruch endet mit der Geburt eines jüngeren Kindes (Ausnahme Mehrlingszuschlag) oder sobald das Kind das Alter erreicht hat, das dem jeweils gewählten Modell entspricht. |
Für Kinder, die ab dem 1.1.2008 zur Welt kommen, gibt es neu die Wahlmöglichkeit zwischen drei Kinderbetreuungsgeld-Modellen:
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Modell I:
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| Das Modell I bleibt unverändert: Eltern können das Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes bekommen. Der Zeitraum verlängert sich bis längstens zum 3. Geburtstag, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Höhe bleibt mit € 14,53 pro Tag oder durchschnittlich € 436,- im Monat unverändert. |
Modell II:
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| Bei der ersten der beiden neuen Kurzleistungen wird das Kinderbetreuungsgeld bis zum 20. Lebensmonat ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis längstens zum 2. Geburtstag, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Höhe beträgt in diesem Modell € 20,80 pro Tag oder durchschnittlich € 624,- pro Monat. |
Modell III:
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| Bei der zweiten Kurzleistung wird das Kinderbetreuungsgeld bis zum 15. Lebensmonat ausgezahlt. Der Zeitraum verlängert sich bis zum 18. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von mindestens drei Monaten bezieht. Die Höhe beträgt in diesem Modell € 26,60 pro Tag oder durchschnittlich € 798,- pro Monat. |
Bis zum 14. Lebensmonat müssen 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorliegen und bis spätestens zum Ende des 11. bzw. des 18. Lebensmonats gegenüber der Krankenversicherung nachgewiesen werden, sonst kann das Kinderbetreuungsgeld – u.U. auch rückwirkend – auf die Hälfte gekürzt werden (in Modell I ab dem 25. Lebensmonat, in Modell II ab dem 17. Lebensmonat und in Modell III ab dem 13. Lebensmonat).
Die Eltern müssen bei der Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld auf eines der Modelle festlegen. Es gibt später keine Möglichkeit mehr, auf ein anderes Modell umzusteigen. Ausgenommen von der Festlegung auf ein Leistungsmodell bei der Antragstellung sind nur Adoptiv- und Pflegeeltern, die bei der Übernahme des Kindes einen neuen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen können.
Die Kurzleistungen haben den Vorteil, dass man höhere monatliche Beträge ausgezahlt bekommt. Außerdem kann man innerhalb der arbeitsrechtlichen Karenz (die bis maximal zum 2. Geburtstag dauert und zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann) bleiben und sich so den Kündigungsschutz erhalten.
Da die Gesamtsummen bei den Kurzleistungen Modell II und Modell III aber geringer sind als beim „alten“ Modell I, müssen Eltern genau abwägen, welches Modell für sie das richtige ist. Dabei sollten sie in ihre Überlegungen einbeziehen, wann der richtige Zeitpunkt für den Wiedereinstieg ist und wie Karenz und Kinderbetreuungsgeld partnerschaftlich geteilt werden können. |
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