 |
|
 |
 |
 |
|
|
Die Wichtigsten Fragen zur Abfertigung NEU
|
|
|
 |
| Für welche Arbeitnehmer gilt die "Abfertigung neu"? |
Die Abfertigung neu gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, es sei denn, dass zwischenzeitig der Anfangstermin des neuen Abfertigungsmodells durch Verordnung vorverlegt wird. Ausgenommen von der "Abfertigung neu" sind u.a. Vertragsbedienstete des Landes und der Gemeinden und freie Dienstnehmer.
|
Was geschieht mit bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?
|
| Arbeitsverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 oder am eventuell vorverlegten Anfangstermin bereits bestehen, unterliegen grundsätzlich dem alten Abfertigungsrecht. Das bedeutet, dass ein Abfertigungsanspruch erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Dienstdauer zusteht und auch bei einer nach dem Anfangstermin erfolgenden Eigenkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründeten Austritt) verloren geht. |
Wie kann für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden?
|
| Soll für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung gebracht werden, bedarf es dazu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und erfolgt der Übertritt in das neue System entweder durch "Einfrieren" der bereits bestehende Abfertigungsanwartschaftszeiten oder durch "Übertragung" der Abfertigungsanwartschaftszeiten: |
- "Einfrieren":
Der sich nach der bisherigen Dienstdauer zu berechnende Abfertigungsanspruch als Anspruch gegen den Arbeitgeber bleibt erhalten und unterliegt dieser Anspruch in seinem weiteren rechtlichen Schicksal dem alten Abfertigungsrecht (geht also bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründeten Austritt verloren). Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht, der Arbeitgeber hat die Beiträge an die MV-Kasse zu bezahlen. Die Höhe des "alten" Abfertigungsanspruchs gegen den Arbeitgeber berechnet sich aus der Anzahl der "eingefrorenen" Monate mal dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung gegen die Mitarbeitervorsorgekasse nach dem neuen Abfertigungsrecht.
- "Übertragen":
Als "Abgeltung" für die bisherige Dienstdauer wird ein bestimmter und der Höhe nach zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei zu vereinbarender Betrag vom Arbeitgeber in die gewählte MV-Kasse einbezahlt, wobei zur Gänze das Leistungsrecht des neuen Abfertigungsmodells gilt. Die Überweisung des Betrages hat spätestens binnen 5 Jahren nach der Übertragung zu erfolgen. In diesem Fall hat daher der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Abfertigung nach dem alten Recht. Übertragungen sind längstens bis 31.12.2012 möglich.
|
Was geschieht mit kollektiv- und arbeitsvertraglichen zusätzlichen Abfertigungen, die bereits bei Inkrafttreten des neuen Abfertigungsrechts (1. Juli 2002) vereinbart waren?
|
Kollektivvertragliche Bestimmungen oder Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche einen Abfertigungsanspruch über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, bleiben für bestehende oder bis zum 31.12.2002 neu abgeschlossene Dienstverhältnisse voll aufrecht.
Für Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.12.2002 neu abgeschlossen werden oder bei denen ein Übertritt in das neue Abfertigungsmodell vereinbart wird, tritt der (kollektiv)vertragliche Anspruch jedoch ab dem Stichtagszeitpunkt (Übertrittsdatum bzw Beginn des Dienstverhältnisses) bis zur Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches außer Kraft (zB Kollektivvertrag sieht einen Abfertigungsanspruch nach 5 Dienstjahren im Ausmaß von 4 Bruttogehältern vor; der gesetzliche Abfertigungsanspruch beträgt jedoch nur 3 Bruttogehälter, so dass die "freiwillige" Abfertigung nur noch im Ausmaß von einem Monatsbruttogehalt gebührt). |
Erhalten mit der "Abfertigung neu" auch die Saison-Arbeitnehmer eine Abfertigung?
|
| Ja, sofern das Saisonsarbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers fortgesetzt wird und keine Vordienstzeiten angerechnet werden. Wird darüber hinaus innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Ende des (Saisons)Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |