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Zivil- und steuerrechtliche Aspekte von Grundstücksübertragungen
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| 15.07.2004 |
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2. HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR SCHENKUNG
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Frage:
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| Wenn ich mein Haus/meine Wohnung verschenken will, muss ich meine Kinder fragen, ob sie damit einverstanden sind? |
Antwort:
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Nein, das müssen sie nicht. Sie können die Wohnung oder das Haus verschenken, ohne die Zustimmung von anderen Personen einholen zu müssen.
Sie müssen aber wissen, dass etwa ihre Frau oder die übrigen Kinder, wenn Sie die Wohnung an eines der Kinder verschenken, nach Ihrem Tod verlangen können, dass ihr Pflichtteil der Höhe nach so bemessen werden muss, als ob die Wohnung oder das Haus zum Zeitpunkt Ihres Todes noch Ihr Vermögen gewesen wäre. Allerdings muss der Be-schenkte das Geschenk nur herausgeben bzw. das Fehlende auszahlen, wenn Ihr Nach-lass zur Bezahlung dieser erhöhten Pflichtteilsbeträge nicht hinreicht. |
Frage:
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| Ist es notwendig, dass ich, wenn ich mein Haus/ meine Wohnung verschenke, gleichzeitig die anderen Kinder auszahle oder vom Beschenkten auszahlen lasse? |
Antwort:
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Dafür gibt es keinen zwingenden Grund. Es kann aber durchaus zweckmäßig sein, solche Überlegungen anzustellen, wenn Ihnen oder dem Beschenkten dies möglich ist. Sie ver-meiden dadurch Neid zwischen Ihren Kindern und es mag für die Kinder auch sehr vor-teilhaft sein, bereits in jüngeren Jahren zu Geldbeträgen, die sie erst in Jahren oder Jahr-zehnten vielleicht erben würden, zu kommen.
In letztem Fall sollten sie daran denken, dass derartige Auszahlungen von Ihnen an die Kinder bei der Abwicklung Ihres Nachlasses nur dann Berücksichtigung finden, wenn Sie in einem Testament auch bestimmen, dass sich die Kinder diese Beträge auf Ihr Erbteil anrechnen lassen müssen. Sie sollten auch die Kinder, wenn sie durch die ausbezahlten Beträge hinsichtlich Ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche vollständig abgefunden sein sol-len, auf Erb- und Pflichtteilsansprüche Ihnen gegenüber verzichten lassen. Ein derartiger Verzicht muss aber unbedingt in Form eines Notariatsaktes oder zu gerichtlichem Proto-koll errichtet werden, sonst ist er wertlos. |
Frage:
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| Wenn ich mein Haus verschenke, möchte ich aber, dass der Beschenkte das, was ich mir in meinem Leben so mühevoll erarbeitet habe, nicht verkauft oder mit Schulden überhäuft. Gibt es eine Möglichkeit, das zu verhindern? |
Antwort:
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Diese Möglichkeit ist gegeben. Sie können im Vertrag mit dem Beschenkten vereinbaren, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen wird. Dieses verhindert, dass ohne Ihre Zustimmung das beschenkte Kind das Haus verkauft oder belastet. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des jeweils Berech-tigten, in der Regel des Erblassers.
Beachten Sie bitte, dass ein derartiges Belastungs- und Veräußerungsverbot nur den
ersten Eigentümer (also das beschenkte Kind), nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger bindet. Wenn daher das beschenkte Kind vor Ihnen stirbt, ist dessen Erbe an eine Zustimmung Ihrerseits nicht mehr gebunden. Außerdem kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekindern bzw. deren Ehegatten vereinbart wird. In einem solchen Fall verhindert es, dass ein Dritter im Grundbuch eingetragen werden kann.
Vereinbaren Sie mit einer anderen Person ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, dann handelt der Beschenkte, wenn er die Liegenschaft oder die Liegenschaftsanteile trotzdem verkauft, verschenkt oder belastet, gegen den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag, er wird allenfalls schadenersatzpflichtig, Sie können aber die Übertragung Ihrer ehemaligen Liegenschaft an einen Dritten nicht verhindern.
Allerdings gibt es auch hier verschiedene Möglichkeiten, um Ihnen unliebsame Überraschungen zu ersparen. So ist es etwa durch die Einräumung eines Wohnrechtes – dazu unten mehr – durchaus möglich, sich die faktische Verfügungsberechtigung über das Haus oder die jeweilige Wohnung zu sichern. |
Frage:
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| Ich bin nicht bereit, mein Haus ohne Wenn und Aber zu verschenken. Ich möchte, dass sowohl ich als auch mein Ehegatte bis zu unserem Tod in der Wohnung, die wir bisher bewohnt haben, weiterhin wohnen können. Was und wie muss ich das vereinbaren? |
Antwort:
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Selbst wenn sich Vertragsparteien gut vertragen bzw. sogar mit einander verwandt sind, sollten entsprechende Vereinbarungen unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Sie sind gut beraten, wenn sie sich ein derartiges Recht vertraglich zusichern lassen und dieses Wohn- oder Fruchtgenussrecht grundbücherlich eintragen lassen. Damit haben Sie auch bei einem Eigentümerwechsel nach wie vor das Recht, das Haus bzw. Teile davon oder die oben angesprochene Wohnung bis zu Ihrem Tod zu nutzen. Nur so sind Sie dem späteren gutgläubigen Erwerber gegenüber geschützt.
Fruchtgenussrecht und Wohnungsgebrauchsrecht unterscheiden sich wesentlich: Während Ihnen das Wohnungsgebrauchsrecht die Möglichkeit gibt, das Haus oder Teile des Hauses zu Ihrem persönlichen Vorteil zu nutzen, d. h. darin zu wohnen, haben sie bei einem eingeräumten Fruchtgenussrecht darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Sache zu vermieten und dadurch „Früchte“ zu erzielen. Sie müssen daher nicht unbedingt in dieser Wohnung bleiben, wenn Sie sich mit der zweiten Frau Ihres Sohnes („ ...die erste war viel netter, ich weiß auch nicht, was er an der neuen findet...“) nicht vertragen.
Es gibt Unterschiede zwischen Fruchtgenussrecht und Wohnungsgebrauchsrecht, was die damit verbundenen Kosten betrifft, wenn Sie keine abweichende vertragliche Regelung treffen. Während beim (höchstpersönlichen) Wohnungsgebrauchsrecht der Liegenschaftseigentümer die Sache zumindest in jenem brauchbaren Zustand erhalten muss, die sie bei der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes hatte (außer er hat aus dem Haus überhaupt keinen Vorteil bzw. nur sowenig, dass er daraus das Haus nicht in einem brauchbaren Zustand halten kann), muss der Fruchtgenussberechtigte bis zur Höhe der Erträgnisse (bzw. wenn er selbst drinnen wohnt bis zu Höhe erzielbarer Erträge) das Haus erhalten und Ausbesserungen und Ergänzungen vornehmen.
Es wird zweckmäßig sein, bei der Einräumung eines Wohnrechtes genau die Kosten festzulegen, die die eine oder andere Partei zu tragen hat. Denken Sie nur daran, dass Sie als älterer Mensch ohne im gemeinsamen Hauhalt lebende Kinder etwa weniger Haus-haltstrom, Wasser und Müll verbrauchen bzw. erzeugen werden. |
Frage:
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| Soll ich mein Haus oder meine Wohnung schon zu Lebzeiten verschenken oder an eines meiner Kinder vererben? |
Antwort:
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| Das ist ein Frage, die Sie nur selbst beantworten können. Nur Sie selbst können Ihre eigene Situation bzw die Situation der Frau und Ihrer Kinder einschätzen. Gehen Sie aber davon aus, dass Sie und Ihr Gatte diejenigen sind, die die Familie zusammenhalten. Nach Ihrem Tod werden sich die familiären Bande wesentlich lockern. Wenn Sie möchten, dass das eintritt, was Sie sich vorgestellt haben, müssen Sie das auch klar mitteilen, so, dass niemand etwas dagegen machen kann. Bedenken Sie aber auch, dass Sie Um- oder Anbauten aus eigenem nicht mehr durchführen können, sowie an die Möglichkeit, dass der Übernehmer vor Ihnen sterben kann und dadurch das Objekt in fremde Hände fällt (z.B. Sohn setzt Freundin als Testamentserbin ein). |
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