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Zivil- und steuerrechtliche Aspekte von Grundstücksübertragungen
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| 15.07.2004 |
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3.2. ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
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| Beim Übergang von Grundstücken von Todes wegen wird die Steuer als Erbschaftssteuer und bei Schenkungen unter Lebenden als Schenkungssteuer bezeichnet. |
3.2.1. Steuergegenstand
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Folgende Vorgänge werden besteuert:
Erwerbe von Todes wegen:
Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht
Schenkung auf den Todesfall
Erwerb von Vermögensteilen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Erblasser und ei-nem Dritten mit dem Tod des Erblassers (z. B. Lebensversicherungen)
Schenkungen unter Lebenden:
Jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (siehe jedoch die Steuerbefreiungen)
Jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden mit Bereicherung. Abfindung für einen Erb-verzicht (erfolgt der Erbverzicht ohne Abfindung, ist dies schenkungssteuerfrei)
Herausgabe von Vermögen durch den Vorerben an den Nacherben
Zweckzuwendungen |
3.2.2. Bemessungsgrundlage
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Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Bei Grundvermögen ist immer der Einheitswert, bei anderen Vermögensübertragungen ist der gemeine (Verkehrs-) Wert aufgrund der speziellen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes maßge-bend. Die Einheitswerte sind vom zuständigen Finanzamt (Bewertungsstelle) nach dem Bewertungsgesetz in einem Einheitswertbescheid festgelegt und liegen in der Praxis weit unter dem Verkehrswert. Im allgemeinen stammen die Werte für Grund und Boden sowie Bauwerke aus dem Jahre 1973 und wurden zum 1.1.1994 um 35% pauschal erhöht. Falls der Bescheid nicht vorhanden ist, kann man ihn bei der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes, bei den Gemeinden oder den Hausverwaltungen erfahren. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen, bei denen nur ein Einheitswert für das Gesamtgebäude vorliegt, ist eine einzelne Wohnung entsprechend den Nutzwertanteilen zu berechnen.
Ab dem 1.1.2001 wird als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert herangezogen. Sollte der tatsächliche Verkehrswert darunter liegen, kann dieser niedrigere Wert beantragt werden. Maßgebend für den Rechtserwerb ist das Datum der Beglaubigung der Unterschriften unter den Vertrag; es zählt daher weder das Datum der Bestätigung durch die Grundverkehrsbehörde noch jenes der Grundbuchseintragung. |
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