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Zivil- und steuerrechtliche Aspekte von Grundstücksübertragungen
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| 15.07.2004 |
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3.2.3. Wichtige Steuerbefreiungen
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- Erbschaftssteuerfreiheit für endbesteuertes Kapitalvermögen:
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit der Kapitalertragsteuer besteuert wird, ist von der Erbschaftssteuer befreit (endbesteuertes Vermögen). Dies betrifft Forderungen und Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten, also im wesentlichen Sparbücher, Girokonten, festverzinsliche Anleihen und Gewinnschuldverschreibungen, Ansprüche aus der neuen Zukunftsvorsorge, Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (z.B. Dividenden von AG’s und GmbH’s), wenn der Steuerpfllichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war. Vererbtes Kapitalvermögen, das gem. § 37 (8) EStG einer eigenen 25%igen Tarifbesteuerung unterliegt (ua Erträge aus ausländischen Kapitalanlage- und Immobilienfonds) ist ebenfalls vor der Erbschaftssteuer befreit.
- Befristete Schenkungssteuerbefreiung für Sparbücher (siehe BGBl Nr. 10/2003):
a) Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten, die in Form einer Schenkung oder Zweckzuwendung an Personen der Steuerklasse I bis IV bis einschließlich dem 31.12.2003 weitergegeben wurden, waren ohne Rücksicht auf deren Höhe von der Schenkungssteuer befreit.
b) Schenkungen an Personen der Steuerklasse V (z.B. Lebensgefährten) waren bis zum 28.3.2003 (Inkrafttreten des BGBL Nr. 10/2003) zur Gänze steuerfrei. Für Schen-kungen ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 31.12.2003 bestand ein Freibetrag von € 100.000,--.
Die Befreiungen bzw. Begünstigungen gem. lit a und b sind auch bei Zusammenrech-nungen gem. § 11 ErbStG zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen.
Begünstigt waren Einlagen auf Sparbüchern (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen. Nicht befreit waren hingegen Bargeldschenkungen, Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebers auf ein Girokonto bzw. Sparbuch des Ge-schenknehmers. Außerdem durfte bei der Schenkung keine Auflage oder Zweckwid-mung vorgesehen sein.
Für die Zeit der Schenkungssteuerbefreiung (bis 31.12.2003) von Sparbüchern waren auch sogenannte Entfertigungen, wenn sie in Form eines Sparbuches ausbezahlt wurden, befreit. Entfertigungen sind Zahlungen, die z. B. an Geschwister im Zuge eines Nachlass- oder Schenkungsverfahren vom Übernehmer ausbezahlt werden müssen.
- Schenkungen von Bargeld unterliegen normalerweise der vollen Schenkungssteuer. Begünstigt sind diese Zuwendungen allerdings dann, wenn sie zur Anschaffung von Immobilien bestimmt sind.
Beispiel: Der Vater schenkt dem Sohn bar € 50.000,-; der Kaufpreis der Wohnung be-trägt € 200.000,-, der Einheitswert € 40.000,--. Die Schenkungssteuer wird nur von ei-nem Viertel des dreifachen Einheitswertes, d.h. von € 30.000,-- (120.000,- dividert durch 4) berechnet, sie beträgt daher € 695,- (2,5% von 27.800,-), anstelle der „norma-len“ € 1.912,- (4% von 47.800,- ).
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer ist nicht unbedingt notwendig, es genügt eine Mitteilung an das Finanzamt, daß das Geld zur Anschaffung der Immobilie „XX“ bestimmt ist. Entscheidend ist der Wille des Geschenkgebers, der klar zum Ausdruck gebracht werden muß. Der Beschenkte hat nach der Zuwendung eine bestimmte Frist (Richtwert zwei Jahre), das Geld bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Befreiungsbestimmung für Ruhegehälter (§ 15 Abs.1 Ziffer 16 ErbStG):
Ansprüche aus Ruhegehältern und ähnliche Zuwendungen, die der Erblasser aufgrund eines Pensions- oder Dienstvertrages mit dem Dienstgeber, von einer Pensionskasse oder aufgrund einer Pensionszusatzversicherung sowie einer Pensionszusatzversicherung in Verbindung mit § 17 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sind für Ehegatten, Kinder und ab dem 21.8.2003 auch für Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, steuerfrei. Hingegen sind Ansprüche aus der Zahlung von Abfertigungen sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen bei den Erben steuerpflichtig.
- Ehegattenbegünstigung zur gleichteiligen Anschaffung einer Wohnung:
Befreit sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung und Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 qm Wohnnutzfläche zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses. Die Wohnung muss - unter Aufgabe der bisherigen Wohnung - bis spätestens drei Monate nach Übergabe oder Fertigstellung bezogen und mindestens fünf Jahre benützt werden. Auch die Schenkung des Hälfteanteiles einer bestehenden Wohnung, die von den Ehegatten bereits bewohnt wird, ist schenkungssteuerfrei.
- Befreiung der Personen der Steuerklasse I und II dem Erblasser gegenüber, wenn Beseitigung der Überschuldung eintritt.
- Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Zuwendungen zur Pflege des Andenkens oder des Seelenheils des Zuwendenden oder seiner Angehörigen
- Zuwendungen unter Lebenden von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderun-gen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsge-meinschaften sowie an politische Parteien.
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