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Familienbeihilfe
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Familienbeihilfe für großjährige Kinder in Ausbildung
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Nach einem Verwaltungsgerichtshof-Urteil vom 3.7.2003 steht für Kinder zwischen dem 18. und dem 26. Lebensjahr Familienbeihilfe zu, wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden (Grundlage ist § 2 FLAG).
Als Berufsausbildung sind jedoch nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern "alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernstlich und zielstrebig auf das künftige Berufsleben abzielen" (z.B. Tontechnikerausbildung an Privatschule). |
Verdienstfreigrenzen
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Die jährliche Zuverdienstgrenze während des Bezugs der Familienbeihilfe beträgt 9.000 Euro.
Achtung:
Überschreiten Sie diese Grenze, so muss die in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückbezahlt werden!
Die Verdienstgrenze bezieht sich auf das "zu versteuernde Einkommen". Vereinfacht gesagt ist dies: Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeträge, minus Arbeiterkammerumlage, minus Werbungskosten (Betriebsausgaben), minus Sonderausgaben und minus der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden außerdem folgende Einkünfte NICHT berücksichtigt: |
- Einkünfte aus einem Zeitraum, vor oder nach dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigungen
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Weiterbildungsgeld)
- das 13. und 14. Monatsgehalt.
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