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Anspruchsdauer und Leistungsnachweis für Studierende

  • Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt
  • Für das erste Studienjahr genügt die Zulassung als ordentliche StudentIn (Universität, Fachhochschule, etc.)
  • Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis in Form einer positiv abgelegten Teildiplomprüfung oder eines Teilrigorosums oder über positive Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. von 16 ECTS-Punkten aus Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen
  • Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so geht der Bezug bis jeweils zum Ende der Anspruchsdauer des Studienabschnittes; am Ende des Studienabschnittes ist der entsprechende Nachweis (Diplomprüfungszeugnis) zu erbringen
  • Im 2. (bzw. 3.) Abschnitt ist auf Anfrage des Finanzamtes ein "ernsthaftes und zielstrebiges Studium" nachzuweisen.
  • Altergrenze: Grundsätzlich kann Familienbeihilfe bis zum 26. Geburtstag bezogen werden; bis zum 27. Geburtstag dann:
    • wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wurde

    • wenn das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist

    • wenn das Kind erheblich behindert ist

  • Hinweis: Für die Studienbeihilfe gelten andere Altersgrenzen.

Verlängerung der Anspruchsdauer


Die Anspruchsdauer kann aus folgenden wichtigen Gründen verlängert werden:

  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall,...).
  • wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das länger als drei Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester im jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
  • Verlängerungsgründe sind auch Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes.
  • Verlängerungsgründe gelten nur dann, wenn sie vor Ablauf der „regulären Anspruchsdauer“ eingetreten sind.
  • Ebenso wie bei der Studienbeihilfe gelten in bestimmten Studienrichtungen sogenannte "Verordnungssemester", welche den Anspruch auf Familienbeihilfe verlängern.
  • Die Regelungen zur Anspruchsdauer der Familienbeihilfe gelten mit einigen Unterschieden und Ausnahmen analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe

Studienwechsel

Die Regelungen zum Studienwechsel für den Bezug der Familienbeihilfe gelten analog zu den Regelungen bei der Studienbeihilfe.

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