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Eigentümerwechsel (Betriebsübergang)  

Selbe Firma - neuer Chef: Ihr Recht, wenn die Firma verkauft wird

Grundsätzlich ist per Gesetz sicher gestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.

Kündigung - neue Arbeitsbedingungen

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen sein Arbeitsverhältnis begünstigt beenden.

Tipp:

Verlangen Sie einen Dienstzettel vom neuen Inhaber. Der neue Arbeitgeber ist innerhalb eines Monats zur schriftlichen Mitteilung des Betriebsüberganges verpflichtet. Verlangen Sie daher vom neuen Inhaber jedenfalls diese Ergänzung zum Dienstzettel.

Kollektivvertragswechsel

Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, so kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung - auch wenn der neue Kollektivvertrag in bestimmten Bereichen schlechtere Regelungen enthält als der bisherige Kollektivvertrag.

Nur ausnahmsweise gelten die Bestimmungen des alten Kollektivvertrages vorläufig weiter. Nämlich dann, wenn der neue Kollektivvertrag in gewissen Bereichen keine Regelungen beinhaltet oder nach dem Betriebsübergang überhaupt kein Kollektivvertrag mehr besteht.

Arbeitnehmer, die nach dem Mindestentgelt des alten Kollektivvertrages bezahlt wurden, behalten diesen Anspruch auch, wenn im neuen Kollektivvertrag für sie ein niedrigeres Mindestentgelt vorgesehen ist. Zu verschlechternden einzelvertraglichen Vereinbarungen darf es erst nach einem Jahr kommen.

Arbeitnehmer, die mit dem alten Inhaber einzelvertraglich ein höheres Entgelt vereinbart haben als nach dem Kollektivvertrag vorgesehen, behalten diesen Anspruch auch gegenüber dem neuen Inhaber. Eine Lohn- oder Gehaltskürzung ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich.

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