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Hinterbliebenenpension  

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des/der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Weitere Voraussetzung: der verstorbene Elternteil muss so viele Versicherungsjahre gehabt haben, wie bei Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.

Höhe der Waisenpension

Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt

  • 24 % der Pension des/der Verstorbenen für einfach Verwaiste bzw.

  • 36 % der Pension des/der Verstorbenen für doppelt Verwaiste.

Ausgleichszulage, Krankenversicherung, Lohnsteuer

Wenn die Pension sehr niedrig ist, und Waisen sonst kein Einkommen haben, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Halbwaisen bis 24 erhalten von der Pensionsversicherung dann € 274,76 danach € 488,24, Vollwaisen € 412,54 bis 24, danach 747,- (Stand 2008).

Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert.


Wenn beide Eltern versichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind zwei Waisenpensionen.

Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen.
Die Pension (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) gelangt 14-mal pro Jahr im nachhinein zur Auszahlung.

Bezugsdauer

Die Pension gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach nur mehr, wenn das Kind einer Schul- oder Berufsausbildung nachgeht, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Achtung bei Nebenjobs, für die viel Zeit benötigt wird! Wenn das Kind während der Zeit, in der es die Pension bezieht, komplett erwerbsunfähig wird, gibt es die Pension unbefristet.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Studenten müssen einen entsprechenden Studienerfolg im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) nachweisen.

  • Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

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