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Arbeiten und Studieren ... Was ist zu berücksichtigen?
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Der Prozentsatz an berufstätigen Studierenden hat sich in den letzten Jahren stark erhöht. Auch immer mehr ArbeitnehmerInnen wählen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie, um sich beruflich aus- oder weiterzubilden. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der zeitlichen Vereinbarkeit von Studium und Beruf sondern auch die Frage nach der finanziellen Absicherung.
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Teilzeitarbeit und Studium
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| Viele Studierende sind teilzeitbeschäftigt. Zur Teilzeitarbeit gehört auch die geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis EUR 349,01 brutto im Monat (Geringfügigkeitsgrenze). Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis müssen Ausmaß, Lage und Änderungen der Teilzeitarbeit vereinbart werden. Da der Arbeitsvertrag durch Willensübereinstimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt, bedarf jede Änderung des Dienstvertrages (Ausmaß, Lage, Entgelt,… ) der Zustimmung beider Vertragspartner, wobei die Änderung des Arbeitsvertrages an keine bestimmte Form gebunden ist. |
Höchststipendium bei mindestens 4jähriger Berufstätigkeit: "Selbsterhalter"
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Studierende, die bereits vier Jahre berufstätig waren und somit Anspruch auf das Höchststipendium haben, sind sogenannte "Selbsterhalter".
Selbsterhalter sind Studierende, die sich vier Jahre zur Gänze vor dem ersten Beihilfenbezug selbst erhalten haben und deren Einkünfte jährlich zumindest EUR 7.272,-- (vom Bruttoeinkommen sind der Sozialversicherungsbeitrag und die Sonderausgaben- u. Werbungskostenpauschale abzuziehen) betragen haben.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, Zeiten der Lehre werden in der Regel nicht als Zeiten des Selbsterhaltes anerkannt.
Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhaltern keine Rolle. Der Studienerfolg ist selbstverständlich auch hier in vollem Umfang nachzuweisen. |
Einkommensgrenzen und Studienbeihilfe:
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| Zukünftig darf man während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbeihilfe/Studienzuschuss einheitlich 8.000,- € verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe / des Zuschusses kommt. Diese Änderung gilt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2008, sodass die Zuverdienstgrenze im Jahr 2008 erst dann überschritten ist, wenn das Gesamtjahreseinkommen 2008 (1. Jänner bis 31. Dezember) höher als 8.000,- € ist. Es wird auch nicht mehr zwischen selbständigen und nichtselbständigen Einkünften unterschieden. |
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