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Jeder Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer einen Jahreslohnzettel ausstellen und dem Finanzamt übermitteln. Der Jahreslohnzettel (L16) enthält die steuerpflichtigen Bezüge (Zwischensumme 245 des L16) des Arbeitnehmers.

Die in der Arbeitnehmerveranlagung (früher Lohnsteuer-Ausgleich) geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden abgezogen und die Einkommensteuer berechnet.

Die Berechnung, sowie die geltend gemachten Ausgaben sind auf dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Im Einkommensteuerbescheid sind auch die nicht anerkannten Ausgaben angeführt. Wurden zu Unrecht Ausgaben nicht anerkannt, kann innerhalb eines Monats (Frist!) gegen den Bescheid berufen werden.

Kommt es bei einer Antragsveranlagung zu einer Steuernachzahlung, so kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung – mittels Berufung – wieder zurückgezogen werden, sofern kein Grund zur Pflichtveranlagung vorliegt.

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