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Verfahren beim Finanzamt
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Selbstberechnung der Steuer
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Um Ihre Jahressteuer selbst berechnen zu können, müssen Sie zuerst die Steuerbemessungsgrundlage ermitteln. Haben Sie einen Jahreslohnzettel (Formular L16) zur Hand, finden Sie die Steuerbemessungsgrundlage unter der Kennzahl 245:
Kennzahl 245
- Werbungskosten, mind. das Pauschale in Höhe von 132 € (außer Pensionisten!)
- Sonderausgaben, mind. das Pauschale in Höhe von 60 €
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen |
Auf das so ermittelte Einkommen wenden Sie den Steuertarif an und ziehen anschließend die Ihnen zustehenden Absetzbeträge ab.
Zur Jahressteuer ist die Steuer der begünstigten sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) hinzuzurechnen. Die sonstigen Bezüge entnehmen Sie der Kennzahl 220 des Jahreslohnzettels.
Ist der Betrag der sonstigen Bezüge niedriger als 2.000 €, so fällt keine Steuer darauf an. |
Kennzahl 220
- Kennzahl 225 (= Sozialversicherung der sonstigen Bezüge)
- 620 € jährlicher Steuerfreibetrag bei den sonstigen Bezügen
= Steuerbemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge |
Die Steuerbemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge versteuern Sie mit 6 % und rechnen den Betrag zur Jahressteuer hinzu und vergleichen den nun ermittelten Betrag mit der Lohnsteuer (Kennzahl 260) von Ihrem Jahreslohnzettel. Die Differenz ergibt dann Ihr Steuerguthaben oder Ihre Steuerschuld.
Haben Sie keinen Jahrslohnzettel zur Hand, summieren Sie einfach die monatliche Steuerbemessungsgrundlage, die auf Ihren Gehaltsabrechnungen ausgewiesen ist. Damit haben Sie die Steuerbemessungsgrundlage ermittelt, die auf dem Jahreslohnzettel unter der Kennziffer 245 dargestellt wird, und können Schritt für Schritt weiter berechnen wie oben dargestellt.
Um die Steuer der sonstigen Bezüge ausrechnen zu können, rechnen Sie die Steuerbemessungsgrundlagen für die sonstigen Bezüge (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, ...., nicht aber Beendigungsansprüche wie Abfertigung, usw.) zusammen und können davon die Lohnsteuer der Sonderzahlung wie oben beschrieben ermitteln. |
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