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Verfahren beim Finanzamt
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Rechtsmittel
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Es besteht die Möglichkeit, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Sie wird schriftlich beim Finanzamt eingebracht!
Das Finanzamt kann entweder selbst mittels Berufungsvorentscheidung entscheiden oder gibt die Berufung – vor allem bei wichtigen Rechtsfragen – an die übergeordnete Instanz weiter. Im Regelfall wird aber das Finanzamt selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen. |
Vorlageantrag
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Wird vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, so besteht (innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung) die Möglichkeit, dagegen eine Vorlage der Berufung an die nächsthöhere Instanz zu begehren.
Gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats als Berufungsbehörde besteht nur mehr die Möglichkeit eine Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. |
Säumnisbeschwerde (Devolutionsantrag)
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| Falls über den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht innerhalb eines halben Jahres entschieden wird, kann der Übergang der Entscheidungspflicht an die nächsthöhere Instanz beantragt werden. |
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
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| Ein Antrag auf Wiederaufnahme bewirkt, dass ein bereits mit Bescheid und abgelaufener Berufungsfrist rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen und ein neuer Bescheid erlassen wird. Dies ist nur in Ausnahmefällen (Hervorkommen neuer Tatsachen wie z. B. ein neuer Jahreslohnzettel) möglich. |
Ratenzahlung, Stundung
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Auf Ansuchen des/der Steuerpflichtigen kann das Finanzamt die Abgabenschuldigkeit nachsehen, zum Teil nachsehen, stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen, soweit die sofortige oder volle Entrichtung der Abgaben mit Härten verbunden wäre. Wurde eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, so werden bis zu einer Höhe der Abgabenschuld von € 750,– keine Stundungszinsen verrechnet.
Übersteigt die Abgabenschuld € 750,–, so sind die Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher zur Zeit 7,17%. |
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