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Gefälschte Waren
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| 26.02.2007 |
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Produktpiraterie innerhalb der EU
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Beispiel 1
Sie kaufen eine nachgemachte Markenhandtasche in Venedig bzw. lassen Sie sich aus Venedig schicken.
Die Produktpiraterievorschriften betreffen nur die Ein- und Ausfuhr in bzw. aus dem EU-Zollgebiet. Im innergemeinschaftlichen Verkehr finden grundsätzlich keine Zollkontrollen mehr statt. Eine Beschlagnahme von Waren im Raum der EU könnte daher nur im Rahmen von Stichproben erfolgen.
Das schließt nicht aus, dass Sie der Rechteinhaber nach den nationalen Markenschutz- und Urheberrechtsbestimmungen gerichtlich verfolgen kann.
Beispiel 2
Sie haben der Vernichtung der Waren durch den Zoll nicht widersprochen. Nun erhalten Sie vom Rechtsanwalt eines Markeninhabers eine Unterlassungserklärung mit Zahlungsaufforderung. Was nun?
Selbst wenn Sie einer Vernichtung der beim Zoll zurückbehaltenen Waren nicht widersprechen, ist der Vorwurf nicht beseitigt, dass Sie möglicherweise durch die Bestellung/Einfuhr der Waren in Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen haben. Das bedeutet, dass Sie der Rechteinhaber weiterhin außergerichtlich und gerichtlich verfolgen kann.
Ihre Zustimmung zur Vernichtung der Waren bringt einerseits zum Ausdruck, dass Sie die Unrechtmäßigkeit einsehen. Anderseits spricht sie auch dafür, dass sie in Zukunft derartige Eingriffe in fremde Rechte nicht wiederholen werden - was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers wäre.
Wie Sie auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reagieren sollen, hängt stark vom Einzelfall ab, u.a. von der Schwere Ihres Eingriffs, ob Sie davon gewusst haben und wie Ihnen das der Rechteinhaber nachweisen könnte.
Die oben angeführten Sanktionen können sich auch gegen Sie richten, wenn Sie die Waren als Letztverbraucher für den Eigenbedarf eingeführt haben. In diesem Fall haften Sie aber nur, wenn Sie den Eingriff in das geistige Eigentums bewusst gefördert haben, also von der rechtswidrigen Herkunft der Waren wussten.
Dass Sie die Waren für geschäftliche Zwecke und nicht für den eigenen Gebrauch eingeführt haben, müsste der Rechteinhaber beweisen. Für geschäftlichen Import kann die Menge der Ware (zB die Anzahl „gebrannter“ CDs) sprechen.
Unser Rat:
Setzen Sie sich zunächst mit dem Anwalt der Gegenseite in Verbindung. Eventuell ist es aufs erste besser, die Unterlassungserklärung OHNE die Zahlungsverpflichtung zu unterfertigen. |
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