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Gefälschte Waren
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| 26.02.2007 |
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Beschlagnahme des Postpaketes
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Innerhalb der EU finden zwar keine regelmäßigen Zollkontrollen statt, eine Beschlagnahme des Postpaketes ist bei Stichproben aber möglich. Die Zollbehörden leiten nach einer Beschlagnahme des Postpaketes den betroffenen Markenfirmen auf Wunsch Name und Anschrift von Empfänger und Versender weiter.
Der Konsument erhält die Zollnachricht, dass er binnen fünf Tagen widersprechen kann, andernfalls wird die Fälschung vernichtet. Besteht kein Zweifel, dass das Produkt gefälscht ist, ist es besser, nicht zu widersprechen: Der Rechteinhaber wird vermutlich die Verletzung seiner Marken- und Urheberrechte gerichtlich feststellen lassen. |
175 Euro Höchstwert
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Im persönlichen Reisegepäck an der Grenze kann die gefälschte Edeluhr nicht beschlagnahmt werden, wenn – auf Grund von Art und Menge - sie zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht ist und den Wert von 175 Euro nicht übersteigt.
Deftige Strafdrohungen gelten Fälschern und Importeuren. Rechteinhaber können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche an Konsumenten richten, die nachgemachte Produkte nach Österreich einführen: Wusste der Konsument, oder war es leicht zu erkennen, dass es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt (Anhaltspunkte sind zB Preis, Kauf bei Straßenhändler), kann der Rechteinhaber Schadenersatz verlangen.
Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden: Verwaltungsstrafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro) drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt wurden. |
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