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Gefälschte Waren  

26.02.2007
Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine gefälschte Rolex – übers Internet, aber auch in vielen Urlaubsländern sind nachgemachte Luxuswaren billig zu bekommen.

Die AK Konsumentenschützer warnen, dem falschen Glanz imitierter Waren zu erliegen: Außer Spesen nix gewesen. Denn die Beschlagnahme durch den Zoll, Verwaltungsstrafen oder sogar Schadenersatzzahlungen können drohen.

Internetkäufer und Urlauber wissen nur selten über die Rechtsfolgen Bescheid, die ihnen blühen können, wenn nachgemachte Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden.

Fälschungen werden großteils in Drittländern produziert und häufig in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde zB per Internet bestellt, können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren vernichten.

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 FAQ 
Die Zollbehörde schickt ein Schreiben, wonach ich binnen fünf Tagen der Zurückbehaltung der an mich adressierten Ware widersprechen kann. Wann sollte ich Widerspruch einlegen?
Gilt die Beschlagnahme auch für persönliches Gepäck?
Der Spediteur meldet die von mir gekauften Waren beim Zoll an. Wie werden die Zollbehörden in der Folge tätig?
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