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Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dabei entstehenden Kosten z.B. für Rechtsanwalt, für Gerichte, Zeugen oder Sachverständige.

Im Kfz-Bereich gibt es mehrere Arten von Rechtschutz-versicherungen:

1) Fahrzeugrechtsschutz

Neben dem Versicherungsnehmer als Eigentümer sind auch der Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer, der berechtigte Lenker und die Insassen versichert. Der Versicherungsschutz umfasst den Schadenersatz-, Straf- und Führerscheinrechtsschutz.

Der Schadenersatz-Rechtsschutz deckt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.
Der Strafrechtsschutz umfasst die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. Der Führerscheinrechts-schutz deckt die Vertretung im Zusammenhang mit einem Führerscheinentzug.

2) Fahrzeug-Vertragsrechtsschutz

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die das versicherte Fahrzeug betreffen. Hilfe gibt es z.B. bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeuges oder bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Werkstättenunternehmen.

3) Lenkerrechtsschutz

Diese Versicherung ist nicht an ein bestimmtes Auto, sondern an den jeweiligen Lenker gebunden. Der Deckungsumfang entspricht im wesentlichen dem Fahrzeugrechtsschutz.

Nicht alles ist versichert

Es gibt zahlreiche Risikoausschlüsse in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. wie z.B. Verkehrsunfall unter Alkohol oder Drogeneinfluss, Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer oder Unterlassen der Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach einem Verkehrsunfall.

Lesen Sie vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Versicherungsbedingungen genau durch.

Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Grundsätzlich können Rechtsschutzversicherungen zum Ende des dritten Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wurde ein länger als drei Jahre dauernder Vertrag abgeschlossen und ein Dauerrabatt gewährt, kann die Versicherung bei vorzeitiger Auflösung den Ersatz des gewährten Dauerrabatts verlangen.

Bei einem Fahrzeugwechsel (Verkauf oder Anschaffung eines Nachfolgefahrzeuges) können Sie den Vertrag innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung mit sofortiger Wirkung kündigen. Man kann den Vertrag aber auch auf das Folgefahrzeug übergeben.

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