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Wochengeld  

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen von unselbstständig erwerbstätigen Frauen. Und zwar während der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Antragstellerin muss zu Beginn der Schutzfrist (= Beginn der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw Beginn einer vorzeitigen Freistellung aufgrund fachärztlicher Anordnung und Bestätigung durch das Arbeitsinspektorat oder den Amtsarzt) krankenpflichtversichert sein.

Bestimmte Vorversicherungszeiten sind nicht notwendig.
Frauen, die bereits vor Beginn der Schutzfrist aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes hängt von der Höhe des vorangegangenen Erwerbseinkommens bzw Leistungsbezuges aus der AlV ab. Im Unterschied zu allen anderen Geldleistungen aus der Sozialversicherung gibt es keine maximale Leistungshöhe.

So berechnen Sie Ihr Wochengeld

Die Höhe des täglichen Wochengeldes für erwerbstätige Frauen ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen.

Der Zuschlag für Sonderzahlungen hängt davon ab, ob und wieviele Sonderzahlungen im anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Er beträgt 14, 17 oder 21 Prozent.

Für Bezieherinnen von Leistungen aus der AlV, nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ergibt sich die Höhe des Wochengeldes aus einer 80%igen Erhöhung der vorher bezogenen Leistung.

Geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmerinnen, die geringfügig beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in die Krankenversicherung optieren und sich damit selbst versichern ein tägliches Wochengeld in der Höhe von € 7,55 (Stand 2008).

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