Hotel überbucht, Lärm, ... Verlangen Sie Ihr Geld zurück
Die Konsumentenschützer der AK Tirol registrieren einen Anstieg der Beschwerden über verpatzte Urlaubsfreuden: Hotelumbuchungen, statt Meerblick Sicht auf Mülltonnen im Hinterhof, statt Ruhe und Erholung Baulärm, statt Hotel am Meer ein Kilometer Fußmarsch bis zum Strand. Nicht immer wird am Urlaubsort gehalten, was der Prospekt versprochen hat. Solche Flops müssen nicht einfach hingenommen werden. Der AK-Tipp: Verlangen Sie vom Reiseveranstalter Geld zurück!
Was tun bei Umbuchung in anderes Hotel?
In jedem Vertragsverhältnis ist es unzulässig, einseitig die bereits vereinbarten Leistungen zu verändern. Dies gilt auch für den Reiseveranstaltungsvertrag. Um eine solche einseitige Änderung handelt es sich aber, wenn der Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt ein anderes als das ursprünglich gebuchte Hotel als Reiseziel mitteilt. Leider hat der Reisende in der Praxis nur die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder das andere Hotel zu akzeptieren. Sollte er sich zum Rücktritt entschließen, darf der Veranstalter keine Stornokosten verrechnen. Sollte das angebotene Hotel eine niedrigere Qualitätsstufe aufweisen, so muss dem Reisenden die Differenz erstattet werden. Aber Vorsicht: Der Vorbehalt sollte vor Antritt der Reise deponiert werden.
Was tun bei Hotelüberbuchung?
Gerade in beliebten und stark frequentierten Urlaubsländern kommt es immer wieder zu Hotelüberbuchungen. Urlauber werden meist noch groggy von der Reise in ein anderes als das vereinbarte Hotel gebracht. Auch hier gilt: Der Veranstalter darf die vereinbarte Leistung nicht einseitig verändern. Auch eine Hotelüberbuchung ändert daran nichts. Sollte das Ersatzhotel die gleiche Ausstattungskategorie mit vergleichbarer Lage haben, kann der Urlaub unbeschwert verbracht werden. Mit einem qualitativ minderwertigen Ersatzquartier oder einer schlechteren Lage brauchen Sie sich jedoch nicht abspeisen lassen. Schließlich haben Sie eine bestimmte Leistung gebucht und auch bezahlt. Nach Ende des Urlaubes können Sie eine sogenannte Preisminderung geltend machen. Sie sollten das Ersatzhotel nur unter Vorbehalt mit dem Hinweis auf die Reisepreisminderung akzeptieren.
Die häufigsten Beschwerden
Aber auch im gebuchten Hotel gibt es immer wieder Probleme mit der Unterkunft. Statt des Pools gibt es nur ein Kinderplanschbecken, statt 50 Meter zum Strand ist es mehr als ein Kilometer, statt des versprochenen Meerblickes sieht man die Mülltonnen im Hinterhof. Kurz um - die Realität entspricht nicht den Versprechungen im Prospekt. Der Veranstalter ist an seine Angaben im Reisekatalog gebunden, sie sind Inhalt des Vertrages. Treffen die Versprechungen im Katalog in der Realität nicht zu, so hat der Konsument einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Es ist daher zu empfehlen, den Katalog oder jedenfalls die Beschreibung des Urlaubsortes und des Hotels in den Urlaub mitzunehmen, damit man Beschwerden auch gegenüber der Reiseleitung untermauern kann.
Sichern Sie Beweise!
Von Mängeln sollten Sie sich zwar nicht die Reise verderben lassen, aber vergessen Sie nicht, Beweise zu sichern. Denn nur so können Sie reklamierte Mängel zu Hause angekommen auch beweisen. Machen Sie Fotos, tauschen Sie Adressen mit anderen Betroffenen oder Mitreisenden, die die Missstände bestätigen können oder noch besser: Lassen Sie sich die Mängel vom Hotel oder der Reiseleitung schriftlich bestätigen. Dabei ist Hartnäckigkeit oft angebracht.
So holen Sie sich Ihr Geld zurück
Nach Ende der Reise sollten Sie sich sofort mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzten und ihre Forderungen stellen. Sie haben zwei Jahre Zeit, bis dieser Anspruch verjährt.
Als Richtlinie für die Höhe der Preisminderung kann die sogenannten Frankfurter Tabelle herangezogen werden. Auf die strikte Einhaltung der in dieser Tabelle angegebenen Prozentsätze besteht jedoch kein Anspruch. Eine Preisminderung ist in Geld zu erstatten und nicht - wie immer wieder versucht wird - in Form eines Gutscheines. Einen Gutschein muss der Kunde also nicht akzeptieren.
Frankfurter Tabelle
Damit Sie die Höhe der Preisminderung einschätzen können, hat das Landgericht Frankfurt die sogenannte Frankfurter Tabelle entwickelt, die auch in Österreich zur Berechnung der Preisminderung herangezogen werden kann. Darin sind die prozentuellen Preisminderungen für den jeweiligen Mangel bezogen auf den Gesamtpreis der Reise angegeben. Die Aufstellung dient als Orientierungshilfe.
- Abweichung vom gebuchten Objekt ..... 10 - 25 %
- abweichende örtl. Lage (Strandentfernung) ..... 5 - 15 %
- fehlender Meerblick (bei Zusage) ..... 5 - 10 %
- Lärm in der Nacht ..... 10 - 40 %
- verschmutzter Strand ..... 10 - 20 %
- fehlender Swimmingpool (bei Zusage) ..... 10 - 20 %
- fehlender Tennisplatz (bei Zusage) ..... 5 - 10 %
Infobox
Downloads
Musterbriefe
Verwandte Artikel
Verwandte Meldungen
Interaktiv
Broschüren & Merkblätter
- Mobilfunk-Telefonie
- Tipps zum Autokauf
- Schlank durch Wundermittel
- Reisetipps
- Gütezeichen für Lebensmittel
- Kredite
- E-Nummern Tirol
- Sparen und Vorsorgen
- Nahrungsergänzungsmittel und funktionelle Lebensmittel
- Lebensmittel heute
- Sicherheits-Tipps im Umgang mit Handys
- Merkblatt: Vorsicht Fallen bei Maturareisen
- Handy-Besonderheiten bei minderjährigen Kunden
- Lohnt sich die Investition in eine Mietwohnung?
- Merkblatt: Mieter müssen nicht frieren
- Vertrage mit Modellagentur
- mehr
Broschüre
Sonstiges
Musterbriefe
- Reklamation eines (Bau)Mangels
- Einspruch gegen falschen Kontoauszug
- Rücktritt nach Zahlungsaufforderung
- Kostenvoranschlag-Überschreitung
- Unerbetene Telefon-Werbung
- Rücktritt von Internet-Abos (Minderjährige)
- Überschreitung des Kostenvoranschlages
- Reklamation einer Reise
- Schadenersatzansprüche
- Schadenersatz
- Unerbetene SMS-Werbung
- Rücktritt von Internet-Abos im zweiten Jahr
- Baumängel
- Lieferverzug
- Kündigung einer Versicherung
- Unerbetene Fax-Werbung
- Rückforderung einer unzulässigen Reisepreiserhöhung
- Unwirksamer Geschäftsabschluss Minderjähriger
- Rücktritt vom Haustürgeschäft/Werbeveranstaltung
- Unerbetene Werbezusendungen: Eintrag in die Robinsonliste
- Telefonwerbung der Süddeutschen Klassenlotterie
- Rücktritt von Bank- und Versicherungsverträgen per Internet, Telefon, Katalog/Bestellschein
- Rücktritt von Bestellungen per Katalog/Bestellschein, Internet, Telefon
- Rücktritt von einer Lebensversicherung
- Rücktritt von einem Versicherungsvertrag
- Rücktritt von Internetgeschäften
- mehr
