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Bildschirmarbeit
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| Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz? |
An einem Bildschirmarbeitsplatz bilden Bildschirmgerät, Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten und ev. ein Informationsträger eine funktionale Einheit. Ein Bildschirmgerät ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Diese Definitionen finden Sie im § 67 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
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Bildschirmarbeitsverordnung bei Laptops
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| Werden Laptops (tragbare Datenverarbeitungsgeräte) regelmäßig auch am Arbeitsplatz eingesetzt, gelten die selben Bestimmungen wie für alle anderen Bildschirmgeräte. Werden Laptops nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt, sind nur die Bestimmungen über die Software-Ergonomie (§ 68 Abs 2 ASchG) nicht anzuwenden. |
Bildschirmarbeitsverordnung und Telearbeit
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Stellt der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte (z.B. bei Telearbeit) Bildschirmgeräte, Laptops, Eingabe- oder Datenerfassungsgeräte sowie Zusatzgeräte zur Verfügung, müssen sie dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Nach § 1 Bildschirmarbeitsverordnung sind die §§ 2 bis 15 anzuwenden. Also insbesondere auch die Bestimmungen der besonderen Evaluierungspflicht, der Pausen bzw. des Tätigkeitswechsels, die Augenuntersuchungen sowie die Bereitstellung der Bildschirmarbeitsbrille.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo in die Privatsphäre der ArbeitnehmerInnen eingegriffen würde oder bauliche Maßnahmen in der Privatwohnung ausgelöst würden - wie im Bezug auf Belichtung, Beleuchtung oder Klimaverhältnisse. |
| Evaluierung von Bildschirmarbeitsplätzen |
Evaluierung bedeutet, dass alle Gefahren und ergonomischen Mängel ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Über die „normale“ Evaluierungspflicht hinaus muss an Bildschirmarbeitsplätzen auch die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie die physischen und psychischen Belastungen evaluiert werden.
Anlässlich der Evaluierung ist abzuklären und festzuhalten, ob Bildschirmarbeit im zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden der Tagesarbeitszeit oder von durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit verrichtet wird. |
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