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Gefahrenevaluierung
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Grundsätze der Gefahrenverhütung
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Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:
- Vermeidung von Risiken
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle
- Berücksichtigung der Faktors "Mensch" bei der Arbeit, wobei dies nicht nur für die ergonomische Gestaltung, sondern auch für die Arbeits- und Fertigungsverfahren (z.B. eintönige Arbeit, maschinenbestimmter Rhythmus) gilt.
- Berücksichtigung des Standes der Technik
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
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