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Grundsätze der Gefahrenverhütung


Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:
  1. Vermeidung von Risiken
  2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  4. Berücksichtigung der Faktors "Mensch" bei der Arbeit, wobei dies nicht nur für die ergonomische Gestaltung, sondern auch für die Arbeits- und Fertigungsverfahren (z.B. eintönige Arbeit, maschinenbestimmter Rhythmus) gilt.
  5. Berücksichtigung des Standes der Technik
  6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
  8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
  9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer

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