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Gefahrenevaluierung
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Gefahren erkennen - Gefahren vermeiden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefahrenermittlung und -beurteilung (Evaluierung) vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Arbeitgeber können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.
Der oberste sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur die erkannte Gefahr ausgeschaltet oder minimiert werden kann, ist erstmals im neuen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert.
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In Arbeitsstätten mit mehr als 250 Arbeitnehmern gelten diese Verpflichtungen seit 1. 7. 1995. Für Arbeitsstätten bis zu 250 Arbeitnehmern trat die Regelung mit 1. 1. 1997 in Kraft.
Viele Betriebe haben schon zu einem früheren Zeitpunkt auf freiwilliger Basis mit der Gefahrenermittlung und -beurteilung begonnen, weil es auch im Interesse der Betriebe liegt, die Kosten von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen vor allem aus Wettbewerbsgründen möglichst rasch zu senken. |
Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen in Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumenten festgehalten werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben damit verbesserte Kontrollmöglichkeiten.
Die betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen) bzw. dort, wo solche nicht bestehen, alle Arbeitnehmer, müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben, so dass jeder einzelne Arbeitnehmer in Zukunft über die Gefahren der Arbeit besser als bisher informiert werden kann. Zur Einbindung der Betriebsräte hat der Gesetzgeber auch das Arbeitsverfassungsgesetz ergänzt. |
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