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Rauchen am Arbeitsplatz  

Schutz und Aufklärung

Ziel sollte sein, Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu schützen und gleichzeitig auch die Raucher über die verhängnisvollen Folgen ihrer Nikotinsucht so aufzuklären, dass sie die Notwendigkeit eines Rauchverbotes verstehen und akzeptieren.

Studien aus dem Ausland (v.a. in der BRD) belegen, dass in Betrieben, die sich ernsthaft mit den Gefahren durch das Rauchen und Passivrauchen auseinander setzen, der Anteil der Raucher im Betrieb stark zurückgeht.

Grundlage der Informationskampagne sind aktuelle gesetzliche Regelungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Folgen des Passivrauchens, sowie erfolgreiche Projekte gegen die Tabakabhängigkeit, wie das WHO-Partnerschaftsprojekt "Rauchfrei am Arbeitsplatz".

Rauchverbote/Nichtraucherschutz nach dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht und geändertem Tabakgesetz (Stand: Jänner 2005)


1. ArbeitnehmerInnenschutzrecht

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30 ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten. Vergleichbare Arbeitsräume und Tätigkeiten sind beispielsweise Meisterkojen, Lager, Qualitätssicherung, Programmierung, Fein- und Elektrotechnik, Uhrmacher und Optiker.

Weiters gelten arbeitnehmerschutzrechtliche Rauchverbote
  • in Sanitätsräumen und Umkleideräumen,
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr sowie darüber hinaus
  • allenfalls aus produktionstechnischen bzw hygienischen Gründen (zB bei der Herstellung von Lebensmitteln oder in Reinräumen).

Auch in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ist der Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Der wirkungsvollste Schutz ist das Rauchverbot. Allenfalls möglich ist die räumliche Trennung oder zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume durch Nichtraucher und Raucher.

Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden.

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