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Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit  

16.07.2004
Im Mutterschutzgesetz, im Väterkarenzgesetz und im Landarbeitsgesetz ist ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres bzw. einem späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung bzw. auf Rückkehr zur bisherigen Lage der Arbeitszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verankert worden.

Das neue Gesetz ist mit 1.7.2004 in Kraft getreten und gilt für Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren werden.

Eltern, deren Kinder vor dem 1.7.2004 geboren wurden, können nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit verlangen.


  • wenn sich ein Elternteil des Kindes am 1.7.2004 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väterkarenzgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem neuen Gesetz jedoch frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann.

  • wenn sich ein Elternteil des Kindes am 1.7.2004 in Teilzeitbeschäftigung nach den bisherigen Bestimmungen gemäß Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem neuen Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

  • wenn sich am 1.7.2004 die Mutter in einem Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz befindet.

  • wenn die Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot einen Urlaub verbraucht oder sich im Krankstand befindet und eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach den bisher geltenden Bestimmungen bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den neuen Bestimmungen frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

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