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Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch für Kosten von Mehrwertdiensten!  

Die Tatsache, dass die Firma Studio Opera GmbH ihrem Forderungsschreiben, ein „Merkblatt“ beifügt, ändert nichts daran, dass diese Rechnungen nicht in jedem Fall gezahlt werden müssen. Mit dem Merkblatt wird ein „Ablaufschema“ beschrieben, das wohl den Anschein erwecken soll, dass ein behördlich vorgesehenes Verfahren in eine Zahlungsverpflichtung der Konsumenten münden würde. Dies ist nicht richtig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Mai 2003 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten haftet, die von seinem Internetanschluss aus geführt werden. Wenn also die Firma Studio Opera GmbH nunmehr behauptet, die Telekom Austria habe festgestellt, dass in technischer Hinsicht die Mehrwertdienste vom Anschluss des jeweiligen Konsumenten aus erfolgt seien, so folgt daraus noch lange nicht, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses auch gegenüber dieser Firmen zur Zahlung verpflichtet wäre.

Die Konsumentenschützer der AK Tirol raten daher den Konsumenten, die einen solchen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen oder keinen Entgelthinweis bekommen haben gegen die Forderungen der Firma erneut Einspruch einzulegen. Sollte sich bei den Konsumenten bereits ein Rechtsanwalt gemeldet haben, so sollten sich die Konsumenten gegenüber dem Rechtsanwalt ebenfalls auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes berufen, wonach der Inhaber eines Telefonanschlusses bzw. eines Internet-Anschlusses nicht automatisch für Mehrwertdienste haftet, die von diesem Anschluss aus in Anspruch genommen wurden.

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 Musterbrief 
Schreiben an den Rechtsanwalt Studio Opera
Schreiben an den Anwalt ATMS
Schreiben an die Firma ATMS


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