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Fallstory: Ab und fertig?
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Aufgeregt kommt Rudi in die Jugendabteilung der Arbeiterkammer. "So eine Sauerei", schimpft er, "nicht einmal die Abfertigung haben sie mir bezahlt!" Im Gespräch mit dem Berater klärt sich die Situation.
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Rudi war Lehrling als Elektroinstallationstechniker. Nach dem Ende der Lehrzeit blieb er noch exakt für drei Jahre im Betrieb, bevor er schließlich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Rudi weiß Bescheid: Wenn man über drei Jahre in einem Betrieb ist und gekündigt wird, erhält man die Abfertigung.
Was Rudi nicht weiß: Die Lehrzeit selbst zählt bei der Anspruchszeit nur dann mit, wenn das gesamte Beschäftigungsverhältnis wenigstens sieben Jahre dauert. Bei Rudi waren es (3,5 Jahre Lehrzeit und drei Jahre als Geselle) nur 6,5. Die Lehrzeit zählt also nicht. Was bleibt, sind die drei Jahre nach der Lehre, für welche im Falle einer Kündigung eine Abfertigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen gebührt. Das alles ist übrigens altes Abfertigungsrecht und gilt nur für Lehr- bzw. Arbeitsverhältnisse, welche vor dem 1.1.2003 begründet wurden. Das ist bei Rudi selbstverständlich der Fall, weshalb sein Anspruch auf die genannte Abfertigung auch besteht.
Hätte Rudi sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung selbst beendet, hätte er übrigens nichts bekommen. |
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