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Umtauschrecht schon beim Kauf regeln  

Der Umtausch ist keine Pflicht der Firmen, sondern eine Gefälligkeit. Damit der „Tauschhandel“ nach den Festtagen nicht zum Problem wird, sollte ein Umtauschrecht unbedingt beim Kauf vereinbart werden, am besten schriftlich auf der Rechnung samt Frist. Außerdem können grundsätzlich nur Waren umgetauscht werden, die nicht benützt wurden.

Manche Firmen haben den Umtausch schon einkalkuliert. Dann finden sich derartige Umtauschzusagen entweder auf dem Kassazettel oder der Rechnung bereits vorgedruckt. Mühsam wird das Problem, wenn im gesamten Geschäft nichts Passendes zu finden ist. Auch bei ausdrücklich vereinbartem Umtauschrecht besteht nämlich kein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Hier wird man meistens mit einem Warengutschein zufrieden sein müssen.

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