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Bedeutung der Wohnnutzfläche für die Gebührenbefreiung
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Was zählt zur Wohnnutzfläche?
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Der Begriff der Wohnnutzfläche ist in den einzelnen Bestimmungen zum Teil unterschiedlich definiert, vor allem welche Räume nun zur Wohnungsfläche zählen und welche nicht. Hauptproblem bilden meist die Dachböden und die Keller. Für das Gerichtsgebührengesetz (GGG) zählt der Nutzflächenbegriff des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984). Gemäß § 2 Zi. 7 WFG 1984 versteht man unter der „Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen“. Es sind also Keller- und Dachbodenräume nicht von vornherein ausgenommen sondern je nach ihrer Ausstattung. Weil es dafür keine genauen gesetzlichen Kriterien sondern nur die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt und diese entsprechend eng ist, kann es zu unliebsamen Überraschungen führen.
Folgende Ausstattungsmerkmale lassen auf Wohnraum in einem Keller schließen, wobei oft das Gesamtbild eines Raumes entscheidend ist: |
- Die Bezeichnung im Plan als Hobbyraum und tatsächliche Verwendung als solcher.
- Gleiches gilt für ein vom Hausherr eingerichteten „Kellerstüberl“ oder eines Bügelzimmers im Keller.
- Fenster sind nicht als Schachtfenster ausgelegt, sondern haben die entsprechende Größe und befinden sich nicht unter Erde.
- Eingebaute Duschen.
- Installierte Heizkörper
- Unterputzlegung von Leitungen inklusive Anschluss für Antennen
- WC in der Waschküche
- Nicht relevant ist die Höhe der Räume. Auch Räume unter 1,50 Meter zählen bei den Gerichtsgebühren zur Wohnungsfläche.
- Windfang und Wintergärten sind ebenfalls Wohnnutzfläche.
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