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Bedeutung der Wohnnutzfläche für die Gebührenbefreiung  

Anhand der bei den Gemeinden aufliegenden Baupläne erheben die Gerichte den Sachverhalt, schreiben bei zweifelhaften Fällen die Eigentümer an und vergewissern sich anhand einer Begehung, welche Ausstattung die Räume haben.

Es kann durchaus sein, dass Räume nach der Tiroler Wohnbauförderung als Keller gewertet werden, nach dem WFG 1994 und damit für die Gerichtsgebühren aber nicht. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 6 TWFG 1991 der Nutzflächenbegriff bis auf die Größe der Wohnung (150 m²) dem Wortlaut nach mit jenem des WFG 1984 identisch, in den dazu ergangenen Richtlinien werden allerdings „Bodenflächen, bei denen die Raumhöhe weniger als 1,50 Meter beträgt, wie bei schrägen Decken, Nischen, Stiegen udgl. ebenso nicht zur Nutzfläche gezählt wie Bastelräume, Hobbyräume udgl. wenn z.B. deren technische Ausstattung und Belichtungen einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht“. Diese Richtlinien entsprechen daher nicht den engen Auslegungen durch den Verwaltungsgerichtshof. Da sie für den Wohnungserwerber aber von Vorteil sind, wird es von dieser Seite keine Beanstandungen geben.

Fazit: Jene Wohnungs- und Hauseigentümer, die die Darlehen vor dem 1.1.2002 in das Grundbuch eingetragen haben, können, wenn sich Veränderungen in der Ausstattung von Dachboden- und Kellerräumlichkeiten gegenüber dem Eintragungszeitpunkt der Pfandrechte ergeben haben, nicht belangt werden. All jene aber, die die Eintragungen des Eigentumsrechts nach dem 31.12.2001 getätigt haben, müssen die fünfjährige Frist beachten. Ansonsten kann es zu kräftigen Nachzahlungen kommen.

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