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Betriebspension
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Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Altersversorgung findet die betriebliche Altersvorsorge zunehmendes Interesse.
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So entsteht der Anspruch auf Betriebspension
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Betriebspension
ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusagt, ihm zusätzlich zur gesetzlichen Pension eine ergänzende Versorgungsleistung (Pensionszuschuss) zu gewähren. Das bedeutet also, dass dieser Anspruch nicht „automatisch“
besteht und ohne entsprechende Zusage des Arbeitgebers
vom Arbeitnehmer auch nicht einseitig erzwingbar
ist.
Eine Pensionszusage kann neben der Altersversorgung
(Alterszuschusspension) auch andere Arten von Pensionsansprüchen beinhalten wie zB Berufsunfähigkeits-/
Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. |
Die rechtliche Beurteilung eines Betriebspensionsanspruches ist davon abhängig, ob
- der Anspruchsberechtigte bereits die Leistung bezieht
oder
- der Pensionsanfallszeitpunkt noch in der Zukunft liegt
und somit der Anspruchsberechtigte eine Anwartschaft
auf eine zukünftige Leistung hat.
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Das seit 1.7.1990 geltende Betriebspensionsgesetz
(BPG) ist das Rahmenrecht für betriebliche Pensionszusagen.
Es regelt die Sicherung von Leistungen und
Anwartschaften aus Betriebspensionszusagen, die dem
Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden. |
Leistungszusagen können grundsätzlich erteilt werden auf Grundlage
- eines Einzelarbeitsvertrages (vertragliche Zusage;
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
betriebliche Übung),
- einer Betriebsvereinbarung ( Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat) oder
- eines Kollektivvertrages ( zB Banken, Versicherungen).
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