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Betriebspension
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Kann der Anspruch auf Betriebspension von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden?
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Direkte Leistungszusage:
Es ist zulässig, dass Leistungszusagen überhaupt erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach dem Eintritt in das Unternehmen erteilt werden. Nach Erteilung der Leistungszusage kann die Erfüllung einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (= Wartezeit), wobei diese Wartezeit gemäß BPG mit maximal 10 Jahren beschränkt ist.
Achtung
Längere Wartezeiten sind bei Zusagen, die vor dem 1.1.1990 erteilt wurden, möglich. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit beendet, besteht kein Anspruch auf Betriebspension.
Pensionskassenzusage
Leistet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge in eine Pensionskasse, kann das Entstehen eines Anspruches von einer Wartezeit im Ausmaß von maximal 5 Jahren ab Beginn der Beitragszahlung abhängig gemacht werden. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit beendet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Betriebspension.
Lebensversicherung
Nach Erteilung einer Zusage bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich erhalten. |
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