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Betriebspension
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Insolvenz, Betriebsübergang & Betriebspension
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Betriebsübergang
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Entscheidend ist zunächst die Rechtsgrundlage des Anspruches ( siehe dazu oben Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung).
Direkte Leistungszusagen, die auf Einzelvereinbarung beruhen, sind im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (dh der gesamte Betrieb geht vom Veräußerer auf den Erwerber über) vom Erwerber zu übernehmen.
Bei Teilbetriebsübergang kann der Erwerber die Übernahme durch rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen. Widerspricht der Arbeitnehmer trotz Wegfalls des Betriebspensionsanspruches nicht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, hat er gegenüber dem Veräußerer Anspruch auf Abfindung bzw alle Verfügungsmöglichkeiten wie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles.
Achtung: Bei Fragen bezüglich des Betriebspensionsanspruches im Falle des Betriebsüberganges, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Anspruch nicht auf Einzelvereinbarung beruht, ist unbedingt rechtzeitig die Beratung durch den Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft bzw die Arbeiterkammer erforderlich, da generell die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages bzw das Weiterbestehen von Betriebsvereinbarungen zu prüfen sein wird! |
Insolvenz
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Direkte Leistungszusage
Durch die Insolvenz ( = Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers kann die zugesagte Leistung nicht mehr erfüllt werden. Die gesamte Forderung wird mit Insolvenzeröffnung fällig und ist – versicherungsmathematisch hochgerechnet - als Gesamtbetrag im Insolvenzverfahren anzumelden. Ein Teil der Betriebspension wird vom Insolvenz- Ausfallgeldfonds durch eine Einmalzahlung abgegolten. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist im Konkurs bzw Ausgleich als Quotenforderung zu bedienen. |
Entscheidend ist dabei zunächst, ob
- die Insolvenz während der Anwartschaft oder während
des Leistungsbezuges eintritt bzw.
- die Zusage dem BPG unterliegt ( = Beginn des Leistungsbezuges nach dem 1.7.1990)
- Insolvenz während der Anwartschaft: Ermittlung des
Unverfallbarkeitsbetrages und Zahlung von aus dem UVB versicherungsmathematisch berechneten 24 Monatsbeträgen
- Insolvenz während des Leistungsbezuges: Zahlung eines Betrages im Ausmaß von 24 Monatsbeträgen bzw. bei Leistungszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, 12 Monatsbeträge
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Achtung: Betriebspensionisten ist zu empfehlen, bei Zahlungsstockung bzw. –einstellung (meist ein klares Indiz für die Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer aufzunehmen.
Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Leistungsfalles über eine unverfallbare Anwartschaft auf Grundlage einer direkten Leistungszusage verfügen, sind angehalten, regelmäßig das Schicksal ihres ehemaligen Arbeitgebers zu verfolgen, da im Insolvenzfall spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung entsprechende Anträge und Anmeldungen vorzunehmen sind. |
Pensionskassenzusage; Lebensversicherung
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| Die Auslagerung des Betriebspensionsanspruches bzw. die Abkoppelung vom Unternehmensschicksal sichern die Ansprüche jedenfalls im Ausmaß der bis zur Insolvenz einbezahlten Beiträge. Für jene wegen der sich abzeichnenden Insolvenz vom Arbeitgeber nicht abgeführten Beiträge kann Insolvenz-Ausfallgeld beantragt werden, welches vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dann direkt an die Pensionskasse abgeführt wird. Bei insolvenzbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche im Zusammenhang damit bestehenden Verfügungsmöglichkeiten. |
| Achtung: Bei Lebensversicherungen empfiehlt sich im Insolvenzfall unbedingt die Kontaktaufnahme mit Experten, da unter Umständen durch Verpfändung zu Gunsten des Arbeitnehmers ein „konkursfester“ Anspruch besteht. |
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