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Wahlvorstand  

Die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser hat Anspruch auf die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge und genießt einen besonderen Kündigungsschutz.

Wahlvorschläge für die drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich zu übergeben. Vorgeschlagen können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer werden.

Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern kann eines der drei Mitglieder des Wahlvorstandes aus dem Bereich der Vorstandsmitglieder oder Angestellten der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer kommen.

Mehrere Wahlvorschläge
Gibt es mehrere Wahlvorschläge, so wird der Wahlvorstand durch Handheben, auf Beschluss der Versammlung auch geheim mit Stimmzettel gewählt. Gibt es nur einen Vorschlag, ist keine Abstimmung notwendig. Gewählt werden nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern der Wahlvorstand als Ganzes.

Konstituierung des Wahlvorstandes

Die Konstituierung des Wahlvorstandes findet sofort nach seiner Wahl statt. Dabei wird ein Vorsitzender gewählt. Beschlüsse werden mehrheitlich gefaßt. Der Vorsitzende muss das Ergebnis der Konstituierung in der Betriebsversammlung und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem Betriebsinhaber unverzüglich und schriftlich mitteilen. Dabei ist der Betriebsinhaber auch auf seine Verpflichtung zur Übermittlung eines Verzeichnisses aller beschäftigten Arbeitnehmer hinzuweisen.

Kündigungsschutz
Mitglieder des Wahlvorstandes genießen den besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstandes nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden kann. Dieser Schutz gilt vom Zeitpunkt der Bestellung bis einen Monat nach der Mitteilung des Wahlergebnisses.

Im Einzelnen gliedern sich die Aufgaben des Wahlvorstandes auf folgende Punkte:
  • Wahlkundmachung (Der Wahlvorstand muss die Wahlkundmachung binnen drei Tagen nach der Betriebsversammlung so aushängen, dass alle Wahlberechtigten leicht in der Lage sind, sie zu lesen)
  • Wählerliste (Der Wahlvorstand hat anhand der ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellenden Liste der Arbeitnehmer eine Wählerliste anzufertigen und zur Einsicht aufzulegen. Jeder Arbeitnehmer kann binnen einer Woche Einspruch gegen die Wählerliste zu erheben. Der Wahlvorstand hat die Einsprüche zu prüfen und richtigzustellen. Zu beachten ist, dass in die Wählerliste nur Arbeitnehmer aufgenommen werden dürfen, die das aktive Wahlrecht haben.)
  • Wahlvorschläge
  • Stimmzettel
  • Wahlkarten
  • Wahlhandlung
  • Abschlusshandlung


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