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Wahlvorschläge  

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei einem Mitglied des Wahlvorstandes schriftlich einzubringen.

Bei der Erstellung des Wahlvorschlages ist darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können (Mandatszahl siehe untenstehende Tabelle) und ob die vorgesehenen Kandidaten das passive Wahlrecht besitzen.

Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber enthalten, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit ist gesichert, dass auch genügend Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen. Der Wahlvorschlag kann – muss aber nicht – als Liste einer bestimmten Gruppe oder Partei gekennzeichnet sein. Ist keine Bezeichnung angegeben, so benennt der Wahlvorstand die Liste nach dem erstgereihten Kandidaten.

Mandatszahl - so viele Betriebsräte werden gewählt

 Im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zu wählende Betriebsrats- mitglieder erforderliche Unterstützungs- unterschriften Anrechenbare Unterstützungs- unterschriften von Wahlwerbern
 5 – 9 1 2 1
 10 – 19 2 4 2
 20 – 50 3 6 3
 51 – 100 4 8 4
 101 – 200 5 9 4
 201 – 300 6 10 5
 301 – 400 7 11 5
 401 – 500 8 12 6
 501-600 9 13 6
 601-700 10 14 7
 701-800 11 15 7
 801-900 12 16 8
 901-1000 13 17 8
 1001-1400 14 18 9
 1401-1800 15 19 9
 1801-2200 16 20 10
 2201-2600 17 21 10
 2601-3000 18 22 11
 3001-3400 19 23 11
 3401-3800 20 24 12
 3801-4200 21 25 12
 4201-4600 22 26 13
 4601-5000 23 27 13

Inhalt des Wahlvorschlages
Neben der Liste der Kandidaten und dem Namen eines Unterzeichnenden, der als Vertreter des Wahlvorschlages gilt, müssen auf dem Wahlvorschlag die erforderlichen Unterstützungsunterschriften von Arbeitnehmern stehen. Es ist auch durchaus möglich, dass ein Arbeitnehmer auf zwei Wahlvorschlägen kandidiert.

Nur muss er sich dann entscheiden, für welche Liste er ein Mandat annimmt, wenn er auf beiden Wahlvorschlägen gewählt wurde. Die Wahlwerber sind auf dem Wahlvorschlag unter Angabe des Familien- und Vornamen sowie des Geburtsdatums in der beantragten Reihenfolge anzugeben.

Schutz der Wahlwerber
Jeder Wahlwerber der seine Absicht zu kandidieren äußert, genießt den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dazu genügt es schon, wenn er seine Absicht mit einem Arbeitskollegen bespricht. Kommt er allerdings trotz seines Bemühens schlussendlich auf keine wahlwerbende Liste, so endet der Schutz mit dem Zeitpunkt, in dem die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Ende geht.


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