 |
|
 |
 |
 |
|
|
Stimmzettel & Wahlkarten
|
|
|
 |
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge enthält.
Bei der Reihung hat sich der Wahlvorstand nach den Erfolgen der letzten Wahl zu orientieren, bei einer erstmaligen Wahl kann nach dem Alphabet oder dem Einlangen der Listen gereiht werden. |
| Wahlkarten |
Hat ein wahlberechtigter Arbeitnehmer durch Abwesenheit am Tag der Wahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe, so kann er mit der Wahlkarte seine Stimme brieflich abgeben. Die Wahlkarte stellt der Wahlvorstand aus. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat bis spätestens 8 Tage vor der Betriebsratswahl zu erfolgen. Beantragt werden kann die Wahlkarte vom Arbeitnehmer selbst oder von einer der wahlwerbenden Gruppen.
Achtung: Erfährt der Wahlvorstand, dass ein Wahlberechtigter aus maßgeblichen Gründen seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, so muss er "von Amts wegen" eine Wahlkarte ausstellen, auch wenn kein Antrag gestellt wurde. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte zu einer Wahlanfechtung führen.
Nach der Entscheidung über die Wahlkartenanträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler anlegen.
Die Wahlkarte muss dem Wahlberechtigten vom Wahlvorstand spätestens 6 Tage vor der Wahl entweder schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich übermittelt werden. Die Rücksendung der Wahlkarte und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg erfolgen. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |