Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Sitemap    AK-Login    Kontakt    Presse    Betriebsräte

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Konsument Jugend
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Betriebsräte | Bildung eines Betriebsrats | Fachinfo
Bildung eines Betriebsrates
Aufgaben des Betriebsrates
Rechte & Pflichten
Entstehungsgeschichte
Newsletter-Archiv
Zum Artikel
Ablauf der Wahl  

Die eingelangten Briefumschläge mit den Wahlkarten und Wahlkuverts dürfen nicht vor Beginn der Wahlhandlung geöffnet werden. Alle rechtzeitig bis zum Schließen des Wahllokals eingelangten Stimmen von Wahlkartenwählern müssen spätestens vor Beginn der Stimmauszählung in die Urne geworfen werden.

Auf den beim Wahlvorstand eingelangten Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Der Vorsitzende hat sie bis zu ihrer Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe geht folgendermaßen vor sich: Die Briefumschläge werden geöffnet. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sich darin eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert befinden. Ist dies nicht der Fall, wird auf dem Wahlkuvert angemerkt "ohne Wahlkarte eingelangt".

Dieses Wahlkuvert wird zu den Wahlakten gelegt – nicht in die Urne geworfen – und ein Vermerk im Wahlprotokoll gemacht. Ist eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert im Briefumschlag enthalten, so wird diese Tatsache in dem vom Wahlvorstand angefertigten "Verzeichnis zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten" festgehalten. Die ungeöffneten Wahlkuverts werden in die Wahlurne geworfen. Die Wahlkarten selbst werden zu den Wahlakten gegeben.

Ermittlung des Wahlergebnisses
Die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts werden gemischt, erst dann wird die Wahlurne entleert. Die Wahlkuverts werden gezählt. Ihre Anzahl muss mit der fortlaufenden Nummer der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler auf der Wählerliste übereinstimmen.

Stimmt die Anzahl nicht überein, muss nach der Ursache geforscht und diese in der Niederschrift vermerkt werden. Erst dann werden die Wahlkuverts geöffnet und die Gültigkeit der Stimmzettel überprüft. Die Zahl der ungültigen Stimmen wird festgestellt, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.

Auszählung der gültigen Stimmen
Wenn nur ein Wahlvorschlag kandidiert hat, ist festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben, so ist die Zahl der gültigen Stimmen für jeden zugelassenen Wahlvorschlag zu ermitteln.


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
Ihre AK in Brüssel
 Warenkorb (leer)
 Forum
Unsere Beratung
Veranstaltungen
Musterbriefe & Formulare
Publikationen
AK-Forderungskatalog
Untersuchungen & Studien
AK Bücherei
Bildungshaus Seehof
Ratgeber Recht