Bildung eines Betriebsrats
Eine Betriebsratskörperschaft kann nur durch eine demokratische Wahl in einem Betrieb durchgeführt werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt in diesem Betrieb beschäftigt waren. In Saisonbetrieben genügt es, wenn ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben ist. Gewählt werden kann jeweils ein Betriebsratsorgan getrennt für Arbeiter und Angestellte oder ein für beide Gruppen gemeinsamer Betriebsrat.
In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben kann ein Zentralbetriebsrat, in Konzernen können die Betriebsräte und Zentralbetriebsräte eine Konzernvertretung bilden.
Seit 1996 gibt es auch auf europäischer Ebene eine Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates. Dessen Funktion ist allerdings vorerst nur auf das Recht auf Anhörung sowie Information beschränkt.
Seit dem Vertrag von Amsterdam 1997 gilt die Richtlinie auch für Großbritannien und somit für die gesamte Europäische Union. Nach den Schwellenwerten der Richtlinie (mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen europaweit und mehr als 150 ArbeitnehmerInnen in mindestens zwei Mitgliedstaaten) sind rund 40 österreichische und rund 150 in Österreich tätige ausländische Konzerne von der Richtlinie betroffen.
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