Pendlerpauschale und Fahrtkostenbeihilfe nicht vergessen

Aufgrund der zunehmenden Pendlerströme und der steigenden Fahrtkosten für öffentliche und private Verkehrsmittel werden Unterstützungen für Pendler immer wichtiger. Im folgenden sind drei Möglichkeiten angeführt.

Zum einen das Pendlerpauschale, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und damit die Lohnsteuer reduziert, zum zweiten die, wenn auch geringe Fahrtkostenbeihilfe des Landes Tirol und zum dritten schließlich eventuelle Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber.

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Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale soll die Kosten für das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zumindest teilweise, ersetzen. Das Pauschale ist ein Freibetrag, das die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und sich nur auswirken kann, wenn Lohnsteuer bezahlt wird. Dies ist seit dem Jahre 2005 erst ab einem monatlichen Einkommen von € 925,- bzw. jährlichen Einkommen von ca. € 11.000,- der Fall. Niedrigverdiener beziehen also derzeit keinen Vorteil aus der Pendlerpauschale.

Die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte muss an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats (z.B. 11 von 20 möglichen Arbeitstagen in einem Monat) zurückgelegt werden.

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Kleine Pendlerpauschale

Die „kleine“ Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitsstätte mehr als 20 km einfache Wegstrecke vom nächstgelegenen Wohnort entfernt liegt und die Benützung des Massenverkehrsmittels grundsätzlich möglich und zeitlich zumutbar ist.

Zumutbare Fahrzeit einfache Wegstrecke
2.. bis 20 km - 1,5 Stunden
20 bis 40 km - 2,0 Stunden
ab 40 km - 2,5 Stunden

Die zumutbare Fahrtzeit pro einfacher Wegstrecke ist sehr hoch. Allerdings gilt als Fahrzeit immer der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zur Ankunft bzw. Arbeitsbeginn im Betrieb. Dauert die Rückfahrt länger als die Hinfahrt, ist für die Prüfung der Zumutbarkeit von der längeren Fahrzeit auszugehen.

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Große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 km beträgt und kein öffentliches Verkehrsmittel bei der Hin- oder Rückfahrt verkehrt.
Angenommen es geht in der Früh kein Verkehrsmittel um rechtzeitig im Betrieb zu sein, am Nachmittag aber schon, steht ihm das große Pendlerpauschale zu.
Weiters steht das große Pauschale zu, wenn die zumutbare Fahrzeit (siehe oben) überschritten wird. Bei der Antragstellung muss auf dem Formular L 34 Punkt 2 ausgefüllt werden.

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Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Liegen mehrere Arbeitgeber vor und liegen somit in Summe an mehr als 11 Tagen im Monat Fahrten von der Wohnung zu den Arbeitsstätten vor, kann das Pendlerpauschale nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich geltend gemacht werden. Hierbei ist immer von der überwiegend zurückgelegten Strecke auszugehen (siehe auch unter der Randzahl 272a der Lohnsteuerrichtlinien: www.bmf.gv.at ).

Pendlerpauschale von 01.01.2006 bis 30.06.2007
  jährlich in Euro monatlich in Euro jährlich in Euro monatlich in Euro
2 - 20 km 270,00 22,50 - -
20 - 40 km 1.071,00 89.25 495,00 41.25
40 - 60 km 1.863,00 155.25 981,00 81.75
über 60 km 2.664,00 222,00 1.467,00 122.25
Perndlerpauschale 01.07.2007 bis 30.06.2008
  jährlich in Euro monatlich in Euro jährlich in Euro monatlich in Euro
2 - 20 km 297,00 24.75 - -
20 - 40 km 1.179,00 98.25 546,00 45,50
40 - 60 km 2.052,00 171,00 1.080,00 90,00
über 60 km 2.931,00 244.25 1.614,00 134,50
Pendlerpauschale ab 01.07.2008
  jährlich in Euro monatlich in Euro jährlich in Euro monatlich in Euro
2 - 20 km 342,00 28,50 - -
20 - 40 km 1.356,00 113,00 630,00 52,50
40 - 60 km 2.361,00 196.75 1.242,00 103,50
über 60 km 3.372,00 281,00 1.857,00 154.75
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Antragstellung

Während des Jahres können Sie die Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber beantragen (Formular L 34). Da der Freibetrag dann auf dem Jahreslohnzettel aufscheint, bedarf es bei der Arbeitnehmerveranlagung keiner neuerlicher Antragstellung. Die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 1.7.2008 hat der Arbeitgeber automatisch zu berücksichtigen.

Nach Ablauf des Jahres, oder wenn die Pendlerpauschale nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt wurde, kann die Pendlerpauschale in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Dabei ist das Formular L 34 dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beizulegen und das zustehende Pauschale in die Zeile 718 auf Seite zwei des Formulars L 1 einzutragen.

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Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber

Leider gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf einen Fahrtkostenersatz für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber. Er muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In Betrieben allerdings, in denen eine allgemeine Fahrtkostenregelung besteht, haben auch die Neueintretenden Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz.

Leistet der Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz, ist dieser bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels sozialversicherungsfrei. Der Fahrtkostenzuschuss unterliegt allerdings zur Gänze der Lohnsteuer (erhöht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage) und hat andererseits auf die Gewährung des Pendlerpauschales keinen Einfluss. Das Pendlerpauschale steht also unabhängig von der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber zu.