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Dienstverhinderung
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Dienstverhinderung bei Schneechaos
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Wenn Sie auf Grund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das zu spät Kommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt.
Jedoch nur dann, wenn Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um trotz Schneeverwehungen/Schneechaos pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen. |
Was ist mir zumutbar?
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Sie sind dazu verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (zB früher aufbrechen, eigener PKW anstatt öffentlicher Verkehrsmittel,...), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen! Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW nicht möglich ist. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Wenn Sie wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen können, müssen Sie keinen Urlaubstag nehmen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt. |
Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund
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| Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen. |
Anspruch auf Entgelt
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| Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und ArbeiterInnen unterschiedlich geregelt: |
Für Angestellte gilt:
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| Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend geregelt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. |
Situation bei ArbeiterInnen
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| ArbeiterInnen haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. |
Rechtsunterstützung
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| Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten an die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes oder die Gewerkschaft. |
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