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Werdende Mütter müssen nicht jede Arbeit machen  

Verbot der Nachtarbeit
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie grundsätzlich keine Nachtarbeit leisten, abgesehen von einigen, im Mutterschutzgesetz ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen. Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Zugelassene Ausnahmen:

Werdende und stillende Mütter, die in folgenden Branchen beschäftigt sind, dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird:

  • im Verkehrswesen
  • bei Musikaufführungen
  • bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
  • bei Lustbarkeiten
  • bei Filmaufnahmen und in Kinos
  • als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten
  • in mehrschichtigen Betrieben

Weitere Ausnahmebestimmungen
Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmebestimmungen vom Nachtarbeitsverbot. So kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gastgewerbebetrieben tätig sind, im Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen. Dazu ist ein Antrag des Dienstgebers nötig.

Für Dienstnehmerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Kinos kann die Arbeitszeit im Einzelfall bis 23 Uhr ausgedehnt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass der Dienstnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.

Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot

Durch die Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung entspricht.

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