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Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich dürfen Sie als werdende oder stillende Mutter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es in einigen Branchen Ausnahmen.

So gilt das Verbot nicht für Dienstnehmerinnen
  • im Gastgewerbe
  • in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wie etwa Konditoreien, Saunen und Bäder
  • in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit
  • in Kleinbetrieben mit bis zu 5 DienstnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen
  • bei Musikaufführungen
  • bei Theatervorstellungen
  • bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
  • bei Lustbarkeiten und Filmaufnahmen.

Auf Antrag der DienstgeberIn kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.

Nach der Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauf folgenden Woche Anspruch auf eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit muss die Dienstnehmerin eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe einhalten können, wobei diese Ruhezeit auf einen ganzen Wochentag fallen muss.

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