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Kündigungs- und Entlassungschutz
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Befristetes Dienstverhältnis
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| Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung. |
Beispiele:
- Tätigkeit zur Erprobung
- wenn eine Befristung gesetzlich vorgesehen ist, etwa bei Schauspielerinnen
- wenn das Dienstverhältnis zum Ausbildungszweck abgeschlossen wurde, etwa bei Ferialpraktikantinnen
- bei Saisonarbeit, z. B. im Fremdenverkehr
- wenn es sich um ein Dienstverhältnis als Vertretung handelt, z. B. Karenzvertretung
- wenn die Befristung des Dienstverhältnisses im Interesse der Dienstnehmerin liegt, z. B. Ferialarbeit
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| Entlassung |
Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn die Dienstnehmerin einen im Mutterschutzgesetz angeführten Entlassungsgrund setzt, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.
Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Nämlich dann, wenn die Frau wegen Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (oder dessen im Betrieb tätige Familienangehörige) oder KollegInnen entlassen wurde. Oder wenn sie sich bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat. |
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
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| Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde. |
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