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Flugverspätung, Überbuchung und Annullierung
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Bei Überbuchung
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| Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, vorweg nach Freiwilligen zu suchen, die vom Flug zurücktreten. Fluggäste, die Opfer einer Überbuchung sind, haben folgende Rechte: |
Ein Wahlrecht zwischen
- der vollständigen Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist,
- der schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung zum Endziel oder
- einer Umbuchung zu einem für sie geeigneten späteren Zeitpunkt.
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| Sie haben Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Wartezeit, wenn notwendig auf eine Übernachtung im Hotel sowie auf 2 Telefonate oder Emails oder Telexe oder Faxe. |
Zusätzlich haben sie Anspruch auf eine Entschädigung und zwar
- bei Flügen bis 1.500 km: 250 Euro
- bei Flügen in der EU über 1.500 und bei anderen Flügen von 1500 km bis 3.500 km: 400 Euro
- bei allen übrigen Flügen über 3.500 km: 600 Euro
Dies gilt für Linienflüge, Charterflüge, Pauschalreisen.
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Flug wird abgesagt
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| Fluggäste, die Opfer einer Flugabsage werden, haben folgende Rechte: |
Ein Wahlrecht zwischen
- der vollständigen Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist,
- der schnellstmöglichen anderweitige Beförderung zum Endziel oder
- eine Umbuchung zu einem für sie geeigneten späteren Zeitpunkt.
Sie haben Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Wartezeit, wenn notwendig auf eine Übernachtung im Hotel, auf 2 Telefonate oder Emails oder Telexe oder Faxe.
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Zusätzlich haben sie Anspruch auf eine Entschädigung und zwar
- bei Flügen bis 1.500 km: 250 Euro
- bei Flügen in der EU über 1.500 und bei anderen Flügen von 1500 km bis 3.500 km: 400 Euro
- bei allen übrigen Flügen über 3.500 km: 600 Euro
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| Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft 2 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder wenn bei späterer Unterrichtung innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung angeboten wird. Die Airline braucht auch dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn die Flugabsage durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen. |
Flug ist verspätet
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| Bei Verspätungen von 2 Stunden (Flüge bis 1.500 km) bzw 3 Stunden (Flüge in der EU über 1.500 und andere Flüge von 1500 km bis 3.500 km) bzw 4 Stunden (alle übrigen Flüge ) haben Reisende Anspruch auf |
- Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Wartezeit
- 2 Telefongespräche, Telexe, Faxe oder Emails
- Hotelunterbringung wenn notwendig
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| Bei Verspätungen von mehr als 5 Stunden können die Fluggäste jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen. |
Bei Problemen mit dem Gepäck
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Voraussetzung ist eine internationale Beförderung, also ein Flug, der zwischen zwei Vertragsstaaten des Abkommens durchgeführt wird oder von einem Vertragsstaat ausgeht und nach einer Zwischenlandung auch in einem Nichtvertragsstaat wieder in denselben Vertragsstaat zurückgeht.
Bei Verspätung von aufgegebenem Fluggepäck haftet die Fluglinie bis zu einer Höchstgrenze von zur Zeit etwa 1150 Euro. Der Schaden muss schriftlich binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck wieder übergeben wurde, der Fluglinie angezeigt werden. |
Fluggesellschaften müssen Schäden bis zu einer Höchstgrenze von zur Zeit etwa 1150 Euro ersetzen, wenn Gepäck verloren oder beschädigt wird. Die Entschädigungssumme berechnet sich auf Grund der Angaben des Flugpassagiers, was in den Gepäckstücken enthalten war. Der Gepäcksschaden muss unverzüglich, jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Übernahme schriftlich der Fluglinie angezeigt werden.
Flugpassagiere haben kaum Chancen, dass sie bei Insolvenz der Fluglinie im vollen Umfang den Preis für das bezahlte Ticket zurückbekommen oder ihnen auch ein Schaden, den sie dadurch erleiden, ersetzt wird. Luftunternehmen sind nicht verpflichtet, wie Reiseveranstalter, sich gegen Insolvenz zu versichern. Fluggäste sind daher mit ihren Forderungen auf das Konkursverfahren verwiesen. |
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