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Flugverspätung, Überbuchung und Annullierung
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Die wichtigsten Rechte nach dem Montrealer Übereinkommen bei Verspätung sowie bei Verlust, Zerstörung und Beschädigung von Reisegepäck.
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| Vorweg: Voraussetzung ist eine internationale Beförderung, dh ein Flug, der zwischen zwei Vertragsstaaten des Abkommens durchgeführt wird oder von einem Vertragsstaat ausgeht und nach einer Zwischenlandung auch in einem Nichtvertragsstaat wieder in denselben Vertragsstaat zurückgeht. |
Verspäteter Flug verursacht einen Schaden
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| Fluggesellschaften müssen bei einer schuldhaften Verspätung Schadenersatz leisten, zB für ein im voraus gebuchtes Hotel, dass der Fluggast nicht nützen kann, weil er einen Tag später ankommt. Die Haftung ist mit zur Zeit etwa 4770 Euro begrenzt. Die Fluglinie haftet unbeschränkt, wenn der Fluggast grobes Verschulden der Fluglinie nachweisen kann. |
Gepäck kommt zu spät
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| Bei Verspätung von aufgegebenem Fluggepäck haftet die Fluglinie bis zu einer Höchstgrenze von zur Zeit etwa 1150 Euro. Der Schaden muss schriftlich binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck wieder übergeben wurde, der Fluglinie angezeigt werden. |
Reisegepäck geht verloren, wird zerstört oder beschädigt
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| Fluggesellschaften müssen Schäden bis zu einer Höchstgrenze von zur Zeit etwa 1150 Euro ersetzen. Die Entschädigungssumme berechnet sich auf Grund der Angaben des Flugpassagiers, was in den Gepäckstücken enthalten war. Der Gepäcksschaden muss unverzüglich, jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Übernahme schriftlich der Fluglinie angezeigt werden. |
Ansprüche bei Insolvenz der Fluggesellschaft
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| Flugpassagiere haben kaum Chancen, dass sie bei Insolvenz der Fluglinie im vollen Umfang den Preis für das bezahlte Ticket zurückbekommen oder ihnen auch ein Schaden, den sie dadurch erleiden, ersetzt wird. Luftunternehmen sind nicht verpflichtet, wie Reiseveranstalter, sich gegen Insolvenz zu versichern. Fluggäste sind daher mit ihren Forderungen auf das Konkursverfahren verwiesen. |
Rechte bei „Codesharing“? Ist es erlaubt?
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Bei „Codesharing“ bietet eine Fluggesellschaft Tickets für eine bestimmte Strecke unter ihrem Namen zum Verkauf an, der Flug selbst wird aber auf einer Teilstrecke oder zur Gänze von einer anderen Fluglinie ausgeführt.
Das „Codesharing“ ist erlaubt. Allerdings müssen die Informationen über den tatsächlichen Carrier auch dem Kunden gegenüber durch die Buchungsstelle bekanntgegeben werden. |
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