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Meldefristen für die Karenz  

Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekanntgegeben werden. Die Meldefristen sind für Mütter und Väter unterschiedlich!

Mütter
Mütter müssen Ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.

Väter

Väter haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Karenz in Anspruch nehmen.

Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, muss er seine Karenz zwischen dem 4. und dem 3. Monat vor Beginn der gewünschten Karenz an den Arbeitgeber melden um Kündigungsschutz zu erhalten. Am besten schriftlich und per Einschreiben.

Achtung:

Wird die Meldefrist verpasst, braucht der Dienstgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Fristversäumnis kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Dienstgeber entlassen werden. Das setzt eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.


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